Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/01/0159

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0159

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
FPG 2005 §52 Abs3
FPG 2005 §52 Abs9
MRK Art8 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/21/0378 E 23. Jänner 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände - unter anderem das Vorliegen von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften, wie etwa das AuslBG - entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010159.L03

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021010159_20210526L01

Rechtssatz für Ra 2021/01/0159

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0159

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs2
FPG 2005 §52
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0332 E 6. Oktober 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010159.L01

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021010159_20210526L02

Rechtssatz für Ra 2021/01/0159

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0159

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2
FPG 2005 §52 Abs2
MRK Art8

Rechtssatz

Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010159.L02

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021010159_20210526L03

Entscheidungstext Ra 2021/01/0159

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0159

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
FPG 2005 §52
FPG 2005 §52 Abs2
FPG 2005 §52 Abs3
FPG 2005 §52 Abs9
MRK Art8
MRK Art8 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des H A R, vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2021, Zl. W182 2233208-1/13E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurde dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen Afghanistans - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , für viele VwGH 20.12.2019, Ra 2019/01/0431-0433, mwN).
6
Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 wegen eines „besonders schweren Verbrechens“ (der Revisionswerber wurde 2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem SMG und 2019 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung strafgerichtlich verurteilt; vergleiche , zum Drogenhandel als typischerweise schweres Verbrechen etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN).
7
Die Zulässigkeitsbegründung wendet sich vielmehr gegen die Rückkehrentscheidung und die dabei fallbezogen vorgenommene Gesamtabwägung und weist darauf hin, dass sich der Revisionswerber seit mehr als 15 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhalte.
8
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist vergleiche , für viele VwGH 18.3.2019, Ra 2019/01/0068, mwN).
9
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche , VwGH 2.4.2021, Ra 2021/01/0091, mwN).
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche , VwGH 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche , auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,).
11
Vor dem Hintergrund der im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Straftaten ist der durchgeführten Interessenabwägung nicht entgegen zu treten.
12
Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen vergleiche , für viele VwGH 27.7.2020, Ra 2020/01/0130, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht gerecht.
13
In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010159.L00

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2021010159_20210526L00