Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/01/0293

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0293

Entscheidungsdatum

22.03.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/01/0384
Ra 2020/01/0385

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/01/0201 E 19. September 2013 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 27, Absatz eins, StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 19. April 2012, Zl. 2010/01/0021, mwN). Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an vergleiche das erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. April 2012, mwN). Eine primär auf ein anderes Ziel gerichtete Willenserklärung (zB. Antritt eines Lehramtes an einer ausländischen Hochschule, Eheschließung) bewirkt nicht den Verlust der Staatsbürgerschaft, auch wenn dem Betroffenen bekannt ist, dass damit der Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft verbunden ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2006/01/0884, mwN). Ebenso wenig tritt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft in dem Fall ein, dass jemand eine fremde Staatsbürgerschaft ohne "Erwerbswillen" infolge eines einseitigen Aktes des fremden Staates erlangt vergleiche auch dazu das erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010293.L02

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2020010293_20210322L01

Entscheidungstext Ra 2020/01/0293

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0293

Entscheidungsdatum

22.03.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/01/0384
Ra 2020/01/0385

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revisionen der 1. E K (Ra 2020/01/0293), 2. H K (Ra 2020/01/0384) und 3. Z K (Ra 2020/01/0385), alle in Z, alle vertreten durch Mag. Laura Schobesberger, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Schillerstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 2. Dezember 2019, Zl. LVwG-750769/2/BP/JB - 750771/2, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Erstrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Den insoweit unstrittigen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) zufolge wurde der Erstrevisionswerberin mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 20. Jänner 2004 die österreichische Staatsbürgerschaft im Wege der Erstreckung verliehen. Durch Entlassung aus dem türkischen Staatsverband hat sie die türkische Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 13. Juli 2004 verloren.
2
Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der am 22. Oktober 2011 geborenen Zweitrevisionswerberin und der am 4. September 2016 geborenen Drittrevisionswerberin. Der Ehemann der Erstrevisionswerberin und Vater der Zweit- und Drittrevisionswerberin ist türkischer Staatsangehöriger.
3
Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 beantragten die Revisionswerberinnen die Feststellung, dass die Erstrevisionswerberin die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren habe und die Zweit- sowie Drittrevisionswerberin österreichische Staatsbürger seien. Dazu brachten sie zusammengefasst vor, die Erstrevisionswerberin sei im Jahr 2011 von ihrem Ehemann und ihren Schwiegereltern angehalten worden, Unterlagen in türkischer Sprache zu unterzeichnen, die sie nicht habe lesen können. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass es um die Erlangung einer türkischen Krankenversicherung gehe. Bis zum Ansuchen um Ausstellung eines österreichischen Reisepasses für die Drittrevisionswerberin beim österreichischen Konsulat sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben hätte. Sie habe zu keinem Zeitpunkt willentlich die türkische Staatsangehörigkeit angenommen.
4
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2019 stellte die belangte Behörde fest, dass die Erstrevisionswerberin gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 24. Juni 2011 verloren habe und die Zweit- und Drittrevisionswerberin nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
5
Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberinnen, worin sie die Durchführung einer Verhandlung beantragten, wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
6
Begründend legte das Verwaltungsgericht den von der belangten Behörde im Feststellungsbescheid festgestellten Sachverhalt zugrunde. Demnach habe die Erstrevisionswerberin wissentlich und willentlich die Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit beantragt und diese mit Wirkung vom 24. Juni 2011 ohne Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten. Dass die Erstrevisionswerberin den „formal geleisteten Akt“ zur Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit „unwillentlich bzw. unwissentlich“ geleistet habe und den Inhalt ihrer Erklärung wegen mangelhafter Türkischkenntnisse nicht verstanden habe, sei nicht glaubhaft.

Unabhängig davon, ob der Erstrevisionswerberin die Konsequenzen der Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit auf Grund ihrer Erklärung bewusst gewesen sei, habe sie gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG mit dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 24. Juni 2011 ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft verloren.

Da die Erstrevisionswerberin demnach zum Zeitpunkt der Geburt der Zweit- und Drittrevisionswerberin die österreichische Staatsbürgerschaft bereits verloren gehabt habe, seien die Zweit- und Drittrevisionswerberin keine österreichischen Staatsbürger. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, StbG (Erwerb der Staatsbürgerschaft kraft Abstammung nach der Mutter) sei nicht anwendbar. Beide hätten die österreichische Staatsbürgerschaft nie besessen.

Darin, dass die belangte Behörde im Jahr 2012 ein Verfahren zur Feststellung des Verlusts der Staatsbürgerschaft (formlos) eingestellt habe, sei kein Fall von res iudicata zu erblicken.

Die Erstrevisionswerberin lebe seit 2011 in aufrechter Ehe mit ihrem türkischen Ehemann und ihren beiden Töchtern in der Türkei. Der Lebensmittelpunkt der Familie liege in der Türkei. Beide Töchter seien nicht in Österreich, sondern in der Türkei sozialisiert. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft sei daher in Bezug auf den damit verbundenen Verlust des Unionsbürgerstatus verhältnismäßig.

7
Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits widerspruchsfrei aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verfahrensakt ergeben habe und ein Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, CRG entgegenstehe, habe entgegen dem Antrag der Revisionswerberinnen auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung verzichtet werden können.
8
Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Verwaltungsgericht mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Zurück- in eventu Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zulässigkeit

10
Die Revision ist hinsichtlich des im Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Abweichens des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht gemäß Paragraph 24, VwGVG zulässig und berechtigt.

Allgemeines

11
Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG verliert die österreichische Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, StbG voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsangehörigkeit infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an.

Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit - selbst wenn er unverschuldet wäre - vermag die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, StbG nicht zu beseitigen. Vielmehr tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte.

Eine primär auf ein anderes Ziel gerichtete Willenserklärung (z.B. Antritt eines Lehramtes an einer ausländischen Hochschule, Eheschließung) bewirkt hingegen nicht den Verlust der Staatsbürgerschaft, auch wenn dem Betroffenen bekannt ist, dass damit der Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft verbunden ist vergleiche , zu all dem VwGH 12.12.2019, Ra 2018/01/0378, Rn. 12 bis 14, mwN).

Verhandlungspflicht gemäß Paragraph 24, VwGVG

12
Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, erster Satz leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Einzelfallbezogene Beurteilung

13
Vorliegend ist das Verwaltungsgericht - trotz des Antrags der Revisionswerberinnen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - allein auf Grund der Aktenlage davon ausgegangen, dass bei der Erstrevisionswerberin die Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins, StbG für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, insbesondere eine auf den (Wieder-)Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gerichtete „positive“ Willenserklärung, vorliegen.
14
Entgegen dem Verwaltungsgericht war der entscheidungswesentliche Sachverhalt, insbesondere das von den Revisionswerberinnen sowohl im behördlichen Verfahren als auch in der Beschwerde ausdrücklich bestrittene Vorliegen einer auf den (Wieder-)Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung, im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und die dazu erstatteten Beweisanträge auf Parteieinvernahme der Erstrevisionswerberin sowie eines namhaft gemachten Zeugen aus der Aktenlage nicht widerspruchsfrei und hinreichend geklärt. Das Verwaltungsgericht durfte nicht davon ausgehen, dass eine mündliche Verhandlung die weitere Klärung der strittigen und für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft wesentlichen Tatfrage, ob die Erstrevisionswerberin bewusst die (Wieder-)Erlangung der türkischen Staatsangehörigkeit beantragte, nicht erwarten lässt vergleiche , zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks im Rahmen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung - dort auch iZm Paragraph 27, StBG - VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0048, mwN).
15
Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG für ein Absehen von einer Verhandlung ungeachtet des Parteieintrags der Revisionswerberinnen liegen somit nicht vor.
16
Das Verwaltungsgericht hat insofern das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Sonstiges

17
Dem Einwand der Revisionswerberinnen, dem angefochtenen Erkenntnis stehe im Hinblick darauf, dass der verfahrensgegenständliche Sachverhalt der belangten Behörde bereits 2012 bekannt gewesen sei, ohne dass die belangte Behörde das Verfahren zur Feststellung des Verlustes der Staatsbürgerschaft „finalisiert“ habe, das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen, ist entgegen zu halten, dass nach ständiger Rechtsprechung eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vorliegt, wenn die Verwaltungssache bereits durch einen formell rechtskräftigen Bescheid entschieden wurde vergleiche , VwGH 30.6.2015, 2013/03/0150, mwN).

Ergebnis

18
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
19
Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
20
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 53, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren im Umfang der Eingabengebühr war abzuweisen, weil unter anderem hinsichtlich der Eingabengebühr mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 die Verfahrenshilfe bewilligt wurde.

Wien, am 22. März 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010293.L00

Im RIS seit

17.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021

Dokumentnummer

JWT_2020010293_20210322L00