Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/17/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0074

Entscheidungsdatum

03.02.2021

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0854 E 1. Februar 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG stellt sowohl das Veranstalten als auch das unternehmerische Zugänglichmachen von zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unter Strafe. Als Täter, der im Sinne des ersten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, kommt in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt vergleiche VwGH 14.7.2017, Ra 2016/17/0264, mwN). Dagegen ist mit dem dritten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Person gemeint, die den Automaten in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht vergleiche VwGH 26.4.2017, Ra 2016/17/0273). Durch die Bestrafung wegen des Veranstaltens verbotener Ausspielungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erste Variante GSpG ist das gleichzeitig verwirklichte Tatbild des unternehmerisch Zugänglichmachens gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritte Variante GSpG konsumiert (so VwGH 26.3.2015, Ra 2014/17/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170074.L01

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2019170074_20210203L01

Rechtssatz für Ra 2019/17/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0074

Entscheidungsdatum

03.02.2021

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0854 E 1. Februar 2018 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, bedeutet das Durchführen eines Glücksspiels auf eigene Rechnung und Gefahr im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG, dass sich Gewinn UND Verlust, also auch das unternehmerische Risiko, in der eigenen Vermögenssphäre auswirken müssen. Die Vereinbarung über die Erlösaufteilung mag dabei zunächst zwar ein Indiz für die Eigenschaft der Beschuldigten als Mitveranstalterin sein, reicht aber zur Begründung einer solchen Qualifikation nicht aus. Wesentlich ist auch der Inhalt der Vereinbarung für den Fall des Verlustes (so explizit VwGH 20.12.1996, 93/17/0058). Das LVwG hat festgestellt, dass die Beschuldigte die von ihr vorgestreckten Gewinne (der Spieler) durch eine bestimmte Person "retourniert" erhalten habe. Der Erlös sei geteilt worden. Die Feststellung der Abgeltung der ausbezahlten Spielgewinne - das sind die Verluste des Spielveranstalters - schließt jedoch die Schlussfolgerung, jemand führe auf eigene Rechnung und Gefahr ein Glücksspiel durch, aus, selbst wenn ein potentieller Erlös in der Folge geteilt wird. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann die Beschuldigte daher nicht als Veranstalterin der Glücksspiele im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG qualifiziert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170074.L02

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2019170074_20210203L02

Entscheidungstext Ra 2019/17/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0074

Entscheidungsdatum

03.02.2021

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des D S in N, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 23. Mai 2019, 405-10/696/1/6-2019, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 4. März 2019 wurde der Revisionswerber der zehnfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz - GSpG schuldig erkannt, es wurden über ihn zehn Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 6.000,-- samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
2
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) gab der dagegen erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als es die verhängten Geldstrafen auf EUR 4.000,-- samt Ersatzfreiheitstrafen je Spruchpunkt reduzierte. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab, bestätigte den Spruch mit einer hier nicht maßgeblichen Modifizierung und korrigierte die Strafsanktionsnorm. Im Übrigen sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht stellte (u.a.) fest, der Revisionswerber sei Untermieter des Geschäftslokals und dessen Betreiber. Außerdem sei er Inhaber der spruchgegenständlichen Geräte vergleiche , Seite 7 des angefochtenen Erkenntnisses). Weiters führte es aus, es ergebe sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes zweifelsfrei eine Unternehmer- und Veranstaltereigenschaft des Revisionswerbers. Er habe die Aufwendungen für die Durchführungen der gegenständlichen Glücksspiele (Miete und Betriebskosten des Lokals, Gehalt der Angestellten) zu tragen, wobei sein unternehmerisches Risiko darin gelegen sei, dass genügend Spieler an den Spielautomaten spielten, um diese Aufwendungen tragen zu können. Der Revisionswerber erfülle „zweifellos“ das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des Veranstaltens vergleiche , Seite 16 des angefochtenen Erkenntnisses).
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5
1. Die vorliegende Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, weil die vom Revisionswerber zu verantwortende Tat unklar bleibe und diese sich auch aus einer Zusammenschau von Spruch und Begründung nicht ergebe. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ließen eher auf eine Verwirklichung des dritten oder vierten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG schließen.

Die Revision erweist sich bereits mit diesem Vorbringen als zulässig; sie ist in diesem Umfang auch berechtigt.

6
2.1. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG stellt sowohl das Veranstalten als auch das unternehmerisch Zugänglichmachen von zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unter Strafe. Als Täter, der im Sinne des ersten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, kommt in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt. Dagegen ist mit dem dritten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Person gemeint, die den Automaten in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht. Durch die Bestrafung wegen des Veranstaltens verbotener Ausspielungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erste Variante GSpG ist das gleichzeitig verwirklichte Tatbild des unternehmerisch Zugänglichmachens gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritte Variante GSpG konsumiert vergleiche , VwGH 1.2.2018, Ra 2017/17/0854, mwN).
7
2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters bereits erkannt hat, bedeutet das Durchführen eines Glücksspiels auf eigene Rechnung und Gefahr im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG, dass sich Gewinn und Verlust, also auch das unternehmerische Risiko, in der eigenen Vermögenssphäre auswirken müssen vergleiche , wiederum VwGH 1.2.2018, Ra 2017/17/0854; sowie 17.2.2020 Ra 2019/17/0044, jeweils mwN).
8
3.1. Das Verwaltungsgericht hat - wie bereits in Rn. 3 angeführt - insoweit im Wesentlichen lediglich festgestellt, dass der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt Untermieter und Betreiber des Lokals sowie Inhaber der verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte gewesen sei und er die Aufwendungen seines Lokals (auch) durch Einnahmen aus den verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten gedeckt habe. Diesem Sachverhalt lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob der Revisionswerber den Verlust aus den in Rede stehenden Ausspielungen getragen hat vergleiche , zu diesem Erfordernis weiters VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0072, mwN).
9
3.2. Zwar hat der Revisionswerber selbst angegeben, Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Geräte zu sein, die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen reichen aber nicht aus, um eine Veranstaltereigenschaft zu belegen. Der Revisionswerber kann daher auf dem Boden der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen nicht als Veranstalter im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG qualifiziert werden.
10
4. Das angefochtene Erkenntnis war somit bereits aus den aufgezeigten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
11
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 3. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170074.L00

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Dokumentnummer

JWT_2019170074_20210203L00