1 Mit an die revisionswerbende Gesellschaft (Revisionswerberin) als Inhaberin gerichtetem Bescheid vom 3. Oktober 2018 ordnete die Landespolizeidirektion Wien gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme von sechs näher bezeichneten Glücksspielgeräten sowie des noch festzustellenden allfälligen Inhaltes der Gerätekassenladen an und verfügte gemäß § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung der beschlagnahmten Geräte. 2 Dagegen erhob die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2018 Beschwerde.1 Mit an die revisionswerbende Gesellschaft (Revisionswerberin) als Inhaberin gerichtetem Bescheid vom 3. Oktober 2018 ordnete die Landespolizeidirektion Wien gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme von sechs näher bezeichneten Glücksspielgeräten sowie des noch festzustellenden allfälligen Inhaltes der Gerätekassenladen an und verfügte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung der beschlagnahmten Geräte. 2 Dagegen erhob die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2018 Beschwerde.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien in seinem Spruchpunkt II. diese Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach mit seinem Spruchpunkt III. aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien in seinem Spruchpunkt römisch zwei. diese Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach mit seinem Spruchpunkt römisch drei. aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
4 Die gegen das angefochtene Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision legte das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshofs vor.
5 Die Revisionswerberin erachtet sich im Recht verletzt, dass die in Rede stehenden Geräte nicht beschlagnahmt und nicht eingezogen werden.
6 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG). Revisionsbeantwortung langte keine ein.6 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (Paragraph 36, VwGG). Revisionsbeantwortung langte keine ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die Revision richtet sich ersichtlich nur gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses und erweist sich bereits hinsichtlich der vorgebrachten Abweichung von der - näher zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur ansatzweisen Darstellung des Spielablaufes bei Beschlagnahmen und Einziehungen als zulässig und berechtigt.7 Die Revision richtet sich ersichtlich nur gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses und erweist sich bereits hinsichtlich der vorgebrachten Abweichung von der - näher zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur ansatzweisen Darstellung des Spielablaufes bei Beschlagnahmen und Einziehungen als zulässig und berechtigt.
8 Eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG ist nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist. Wenngleich im Zeitpunkt der Beschlagnahme das Vorliegen eines Glücksspiels noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist. Hiezu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich (vgl. VwGH 26.3.2019, Ra 2019/16/0023, mwN). 9 Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird, sind gemäß § 54 Abs. 1 GSpG zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 leg. cit. einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.8 Eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG ist nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist. Wenngleich im Zeitpunkt der Beschlagnahme das Vorliegen eines Glücksspiels noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist. Hiezu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich vergleiche , VwGH 26.3.2019, Ra 2019/16/0023, mwN). 9 Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird, sind gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, leg. cit. einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
10 Die Revision ist mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen im Recht, dass das Verwaltungsgericht im Revisionsfall keine wie immer gearteten Feststellungen zum Spielablauf der beschlagnahmten Geräte getroffen hat. Das angefochtene Erkenntnis stützt sich darauf, dass die beschlagnahmten und eingezogenen Geräte das Aussehen von Glücksspielapparaten aufwiesen und mit einem "Cash Center" verbunden gewesen seien. Gewisse Tastenelemente seinen angebracht gewesen, die an Glücksspielgeräte erinnerten. Diese Ausführungen ersetzen nicht, wie die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung zutreffend aufzeigt, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zumindest ansatzweise erforderliche Darstellung des Spielablaufes der Geräte (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/17/0180, mwN). Dass Probespiele vereitelt worden wären (vgl. dazu etwa VwGH 18.12.2019, Ra 2018/17/0122) hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen. 11 Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.10 Die Revision ist mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen im Recht, dass das Verwaltungsgericht im Revisionsfall keine wie immer gearteten Feststellungen zum Spielablauf der beschlagnahmten Geräte getroffen hat. Das angefochtene Erkenntnis stützt sich darauf, dass die beschlagnahmten und eingezogenen Geräte das Aussehen von Glücksspielapparaten aufwiesen und mit einem "Cash Center" verbunden gewesen seien. Gewisse Tastenelemente seinen angebracht gewesen, die an Glücksspielgeräte erinnerten. Diese Ausführungen ersetzen nicht, wie die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung zutreffend aufzeigt, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zumindest ansatzweise erforderliche Darstellung des Spielablaufes der Geräte vergleiche , VwGH 24.1.2019, Ra 2018/17/0180, mwN). Dass Probespiele vereitelt worden wären vergleiche , dazu etwa VwGH 18.12.2019, Ra 2018/17/0122) hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen. 11 Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
12 Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.12 Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 VwGG iVm der VwGH-AufwErsV.13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, VwGG in Verbindung mit der VwGH-AufwErsV.
Wien, am 16. Jänner 2020