Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/13/0012

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/13/0012

Entscheidungsdatum

13.12.2021

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/13/0011 E 3. November 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einem Qualitätssicherungssystem muss es sich um ein System handeln, das die gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gewährleisten soll. Dieses System muss daher geeignet sein, die gesetzlich geforderte Gewährleistung gleichbleibender Qualität durch Maßnahmen organisatorischer und/oder technischer Art entsprechend abzusichern vergleiche VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130012.L01

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2019130012_20211213L01

Rechtssatz für Ra 2019/13/0012

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/13/0012

Entscheidungsdatum

13.12.2021

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/16/0066 B 30. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bereits im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen das in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein und kann lediglich der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch seinerzeit die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen sichergestellt war, noch nachträglich erbracht werden. Davon zu unterscheiden ist die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestandenen Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen vergleiche etwa jüngst den hg. Beschluss vom 23. November 2016, Ra 2014/15/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130012.L02

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2019130012_20211213L02

Entscheidungstext Ra 2019/13/0012

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/13/0012

Entscheidungsdatum

13.12.2021

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des N in römisch fünf, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 13. November 2018, Zl. KLVwG-328/16/2018, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 10, ALSAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land; mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Österreich, Zollstelle Villach in 9500 Villach, Ackerweg 19), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Zur Schilderung des Verfahrensganges wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2017, Ra 2017/16/0052 (Vorerkenntnis), verwiesen.
2
Der Verwaltungsgerichtshof hob in diesem Verfahren das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf, weil das Gericht davon ausgegangen war, dass die Feststellung der Beitragsbefreiung nach erfolgtem Einbau oder erfolgter Verwendung ausgeschlossen sei, selbst wenn alle Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG vorliegen würden.
3
Im fortgesetzten Verfahren ersuchte das Verwaltungsgericht den Vertreter des Revisionswerbers, sämtliche Unterlagen und im Rahmen der Qualitätssicherung zu führende Dokumentationen zu übermitteln. Der Vertreter führte in einem E-Mail zunächst aus, die Unterlagen zum Qualitätssicherungssystem seien nicht zu bekommen, weil diese bei der A GmbH aufbewahrt würden, die mittlerweile in Konkurs gegangen sei. Daraufhin ersuchte das Gericht den Masseverwalter der A GmbH, die Unterlagen zu übermitteln. Dieser gab an, dass keine Unterlagen zur Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems betreffend den Revisionswerber vorhanden seien. Der Revisionswerber übermittelte in der Folge in einem Schriftsatz Unterlagen betreffend das Qualitätssicherungssystem der BU GmbH, die für den Revisionswerber die Tätigkeiten durchgeführt habe.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde erneut ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des Inhaltes der am 27. Februar 2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte das Verwaltungsgericht fest, die Vornahme der Geländeanpassung bzw. der Geländeverfüllung mit den gegenständlichen Baurestmassen sei im 1. Quartal 2010 erfolgt. Der Probenahmebericht der A GmbH für diese mineralischen Baurestmassen sei erst am 7. April 2010 erstellt worden und habe daher nicht im Zeitpunkt der Verwendung vorgelegen. Weiters seien der ALSAG-Behörde Prüfberichte der T GmbH übermittelt worden. Der abfallrechtliche Amtssachverständige habe in einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 24. März 2016 ausgeführt, dass mit den ihm zur Prüfung übermittelten Zertifikaten und Probenzeugnissen aus sachlicher Sicht die „werkseigene Produktionskontrolle“ und „die Umweltqualität“ der betreffenden Recyclingbaustoffe in ausreichendem Maße nachgewiesen worden sei. Zu den Stellungnahmen des Amtssachverständigen stellte das Gericht fest, dass diesen inhaltliche Ausführungen wie eine nachvollziehbare Beschreibung des von der BU GmbH eingerichteten Qualitätssicherungssystems und dessen Bewertung in Gegenüberstellung zu den in den maßgeblichen Kapiteln des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes ausgewiesenen Kriterien nicht zu entnehmen seien. Ebenso wenig werde auf das Datum des Probenahmeberichts eingegangen.
5
Seitens des Revisionswerbers sei lediglich ein Handbuch zur werkseigenen Produktionskontrolle, Stand 01 aus 2016,, der BU GmbH vorgelegt worden, weiters ein Prüfbericht vom 8. März 2010.
6
Das Verwaltungsgericht traf die Feststellung, dass seitens des Revisionswerbers weder ausreichende Unterlagen als Nachweis für die bautechnische und umwelt-chemische Eignung noch für die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen über den Einbauzeitraum 2009 und 2010 vorgelegt worden seien. Diese Untersuchungen seien jeweils erst nach erfolgtem Einbau erstellt worden. Weiters habe kein Nachweis eines in diesem Zeitraum eingerichteten Qualitätssicherungssystems in Verbindung mit einer nach dessen Vorgaben eingehaltenen Vorgangsweise durch Vorlage der entsprechenden Dokumentation oder des Prüfzertifikats einer externen Prüfstelle erbracht werden können. Der Revisionswerber sei mehrfach seitens des Gerichts dazu aufgefordert worden, sämtliche Unterlagen (insbesondere eine Systembeschreibung, mit der Zuordnung, welche Personen mit welchen konkreten Aufgaben betraut waren) vorzulegen. Den Prüfberichten der T GmbH sei nicht zu entnehmen, welcher Überwachungsmaßnahme (Eigen- oder Fremdüberwachung) sie zuzuordnen seien. Es habe nicht nachvollziehbar dokumentiert werden können, Baurestmassen welcher Herkunft zur Herstellung der jeweiligen Recyclingbaustoffe herangezogen worden seien. In den Unterlagen fehle die geforderte Analytik, wie sie laut Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 durchgeführt hätte werden müssen. In den Prüfberichten fänden sich keine Hinweise auf Repräsentativität des Materials, Produktionstage und -wochen, Beurteilungsmaßstäbe, Probenahmemodalitäten, etc., weshalb die Prüfberichte nicht geeignet seien unter Beweis zu stellen, dass nach den Kriterien und Vorgaben eines die Betriebsabläufe regelnden und dokumentierenden Qualitätssicherungssystems vorgegangen worden sei. Das übermittelte Handbuch sei alleine kein tauglicher Nachweis dafür, dass nach den Vorgaben vorgegangen worden sei, weil die entsprechenden Dokumentationen, insbesondere der werkseigenen Produktionskontrolle, der internen Auditierung und der jährlichen Bewertung durch die Geschäftsführung, wie auch Urkunden der Zertifizierung durch eine zugelassene Prüfstelle als Begleitdokumente nicht beigelegt worden seien. Mangels des Nachweises eines Qualitätssicherungssystems sei keine Ausnahme von der Beitragspflicht gegeben.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere vom Vorerkenntnis, Ra 2017/16/0052, erheblich ab. Das Verwaltungsgericht führe selbst aus, dass der Revisionswerber die Nachweise, dass bereits zum Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen das in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG geforderte Qualitätssicherungssystem vorlag, erbracht habe. Weiters habe es ausgeführt, dass ein Handbuch zur werkseigenen Produktionskontrolle der BU GmbH sowie ein Prüfbericht vom 8. März 2010 vorgelegt worden sei. Die für das Qualitätsmanagementsystem geforderten Unterlagen seien, ebenso wie eine Zertifizierungsurkunde durch die beauftragte Prüfstelle, vorgelegt worden.
8
Das Zollamt und die Bezirkshauptmannschaft erstatteten eine Revisionsbeantwortung. Kosten wurden nicht beantragt.
9
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Dieser Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung lautet:

„(1a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind

...

6.
mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet werden.“
13
Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG verlangt im Zeitpunkt des Einbaus von Material für die Ausnahme von der Beitragspflicht das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems, das gewährleistet, dass eine gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gegeben ist.
14
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss es sich bei einem Qualitätssicherungssystem um ein System handeln, das die gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gewährleisten soll. Dieses System muss daher geeignet sein, die gesetzlich geforderte Gewährleistung gleichbleibender Qualität durch Maßnahmen organisatorischer und/oder technischer Art entsprechend abzusichern vergleiche , VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0031). Ein Qualitätssicherungssystem im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG umfasst eine Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten, Abläufe, Verfahren und Mittel zur Verwirklichung des Ziels der Garantie gleichbleibender Qualität. Es beinhaltet auch Vorgaben zur Eingangskontrolle, Eigen- und Fremdüberwachung, Aufzeichnungspflichten sowie gegebenenfalls zur Kennzeichnung als Information für Anwender vergleiche , VwGH 3.11.2021, Ra 2019/13/0011, mwN).
15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bereits im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen das in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein und kann lediglich der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch seinerzeit die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen sichergestellt war, noch nachträglich erbracht werden vergleiche , VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0052).
16
Davon zu unterscheiden ist die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestandenen Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen vergleiche , VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0022).
17
Wenn die Revision moniert, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2017/16/0052 nicht beachtet, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Beitragsfreiheit deshalb verneint hat, weil das Bestehen eines Qualitätssicherungssystems nicht nachgewiesen werden konnte. Ein Widerspruch zu Ra 2017/16/0052 liegt damit nicht vor.
18
Die Revision bringt weiters vor, das Verwaltungsgericht habe selbst ausgeführt, der Revisionswerber habe die Nachweise, dass bereits zum Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen das in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG geforderte Qualitätssicherungssystem vorgelegen sei, erbracht. Dies ist nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass die vom Revisionswerber übermittelten Unterlagen - in Zusammenhalt mit den übrigen Beweisergebnissen des Verfahrens - nicht ausreichten, um ein im strittigen Zeitraum bestehendes Qualitätssicherungssystem nachzuweisen.
19
Die Revision wendet sich nicht gegen diese Feststellung, sondern beschränkt sich auf das pauschale Vorbringen, es wären alle Nachweise vorgelegt worden, ohne auf die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass diese nicht den Vorgaben entsprochen hätten, einzugehen. Vor diesem Hintergrund kann der Verwaltungsgerichtshof es aber nicht als rechtswidrig ansehen, wenn das Verwaltungsgericht die Ausnahme von der Beitragspflicht verneint hat.
20
Wenn die Revision vorbringt, dass unzählige Zertifizierungsurkunden durch die beauftragte Prüfstelle vorgelegt worden seien, verabsäumt sie es darzulegen, von welcher Prüfstelle, mit welchem Inhalt und wann derartige Zertifizierungsurkunden vorgelegt wurden.
21
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
22
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 13. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130012.L00

Im RIS seit

28.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWT_2019130012_20211213L00