Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/01/0258

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0258

Entscheidungsdatum

22.07.2019

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §1 Abs3
StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/02/0025 E 27. Februar 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung (Paragraph eins, Absatz 3, FSG 1997) gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht (Hinweis E 20.5.2003, 2003/02/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010258.L00

Im RIS seit

30.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2019010258_20190722L01

Rechtssatz für Ra 2019/01/0258

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0258

Entscheidungsdatum

22.07.2019

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0059 B 28. Februar 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Für eine Verneinung des Verleihungshindernisses des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 ist nach der Rechtsprechung des VwGH ein längeres Wohlverhalten des Fremden seit einem nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 relevanten Fehlverhalten zu verlangen vergleiche VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010258.L01

Im RIS seit

30.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2019010258_20190722L02

Rechtssatz für Ra 2019/01/0258

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0258

Entscheidungsdatum

22.07.2019

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0248 B 22. Juli 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verleihung der Staatsbürgerschaft soll den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen vergleiche VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010258.L02

Im RIS seit

30.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2019010258_20190722L03

Entscheidungstext Ra 2019/01/0258

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0258

Entscheidungsdatum

22.07.2019

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §1 Abs3
StbG 1985 §10
StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweinzer, über die Revision des T T in W, vertreten durch Dr. Christoph Gratl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Plankengasse 7/2/27, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. April 2019, Zl. VGW-152/071/15770/2018-18, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des minderjährigen (durch seine Mutter vertretenen) Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen (römisch eins.) und eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt (römisch zwei.).

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe am 16. Juni 2017, zu einem Zeitpunkt, in dem er 14 Jahre und neun Monate alt gewesen sei, ein Fahrzeug ohne einen Führerschein gelenkt und während dieser Fahrt zweimal den Fahrstreifen gewechselt, ohne dabei den Blinker zu benützen (Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph eins, Absatz 3, Führerscheingesetz (FSG) und Paragraph 11, Absatz 2, Straßenverkehrsordn ung (StVO)). Beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung handle es sich um eine der schwerstwiegenden Übertretungen des Führerscheingesetzes. Auch der nicht angekündigte Fahrspurwechsel könne keinesfalls als "Bagatelldelikt" klassifiziert werden. Damit habe der Revisionswerber in grober Weise gegen maßgebliche, der allgemeinen Verkehrssicherheit dienende Vorschriften verstoßen. Erschwerend komme die Tatsache hinzu, dass der Revisionswerber, wenn auch unter Einfluss eines Freundes, ein fremdes Fahrzeug ohne Erlaubnis benützt habe. Daher erscheine eine Wohlverhaltensphase von einem Jahr und zehn Monaten als noch keine ausreichende Gewähr, der Revisionswerber werde auch in der Zukunft - vor allem im Hinblick auf sein jugendliches Alter - keine solchen schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen begehen.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, einerseits liege "keine, den vorliegenden Sachverhalt deckende, Rechtsprechung" des Verwaltungsgerichtshofes vor und andererseits weiche das Verwaltungsgericht von (näher bezeichneten) Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, "denen teilweise ähnliche Sachverhalte zugrunde" gelegen seien, ab.

8 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt:

9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung (Paragraph eins, Absatz 3, FSG) zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht vergleiche , VwGH 27.2.2004, 2004/02/0025-0027, vergleiche , auch VwGH 16.11.2007, 2007/02/0234, und 24.9.1999, 97/19/1018). 10 Für die Verneinung des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein längeres Wohlverhalten des Fremden seit einem nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG relevanten Fehlverhalten zu verlangen vergleiche , VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0059, mwN; vergleiche , zur Bedeutung des längeren Wohlverhaltens seit einem nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG relevanten Fehlverhalten auch VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, mwN).

11 Dabei ist zu beachten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll vergleiche , VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, mwN).

12 Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw. Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof ist nur dann unausweichlich, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten vergleiche , VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017, mwN).

13 Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann in der vorliegenden Rechtssache keine krasse bzw. unvertretbare Beurteilung des Einzelfalles durch das Verwaltungsgericht im Rahmen der oben dargestellten Grundsätze bzw. Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes erkannt werden.

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

15 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 22. Juli 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010258.L00

Im RIS seit

30.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2019

Dokumentnummer

JWT_2019010258_20190722L00