Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/02/0318

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0318

Entscheidungsdatum

06.12.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/11/0123 E 27. April 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Das VwG hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts sind also zu berücksichtigen (Hinweis E vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, mwN).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020318.L01

Im RIS seit

26.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2018020318_20181206L01

Entscheidungstext Ra 2018/02/0318

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0318

Entscheidungsdatum

06.12.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision der Marktgemeinde W, vertreten durch die Ehrenhöfer & Häusler Rechtsanwälte GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. August 2018, Zl. LVwG-AV-1503/001-2017, betreffend eine Angelegenheit nach dem NÖ Hundehaltegesetz (mitbeteiligte Partei:

in S; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht - durch Abänderung des Berufungsbescheids der revisionswerbenden Partei - den in erster Instanz ergangenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde W, mit dem der Mitbeteiligten die Haltung eines näher bezeichneten Hundes gemäß Paragraphen 2, 3, 4, und 6 Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Hundehaltegesetz untersagt wurde, auf. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

Die Mitbeteiligte habe zwar falsche Angaben über die Rasse ihres Hundes gemacht und den von den Behörden geforderten Sachkundenachweis zur Haltung ihres Hundes weder zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, noch zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheids vorgelegt. Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei jedoch die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich. Mittlerweile habe die Mitbeteiligte die Angaben über die Rasse des Tieres richtig gestellt und den geforderten Sachkundenachweis erbracht. Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung des Hundehalteverbots weggefallen seien, bestehe für dessen weitere Aufrechterhaltung keine gesetzliche Grundlage. Aufgrund der geänderten Sachlage sei daher der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben gewesen.

2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, es fehle an hg. Rechtsprechung "zur nachträglichen Aufhebung des Hundehalteverbots wegen geänderter Sachlage nach dem NÖ Hundehaltegesetz", insbesondere "wenn weiterhin die Voraussetzungen für ein Hundehalteverbot" gegeben seien und somit "entgegen dem Gesetzestext" entschieden worden sei. Das Verwaltungsgericht habe die dem Berufungsbescheid der revisionswerbenden Partei zu Grunde liegende Ermessensentscheidung abgeändert, obwohl weiterhin die Voraussetzungen für das der Mitbeteiligten auferlegte Hundehalteverbot vorgelegen seien. Insofern sei das Verwaltungsgericht von der hg. Rechtsprechung abgewichen, weil nach dieser eine fehlerhafte Ermessensentscheidung inhaltliche Rechtswidrigkeit begründe.

6 Die Revision ist unzulässig:

7 Nach der hg. Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts sind also zu berücksichtigen (VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0125; 12.4.2018, Ra 2018/04/0092; 27.4.2017, Ra 2016/11/0123). Die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage ist daher bereits geklärt.

8 Die Mitbeteiligte hat bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die Angaben über die Rasse ihres Hundes richtig gestellt und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde zu dessen Haltung vorgelegt. Damit lagen aber nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Sachverhalt die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Hundehalteverbots gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Hundehaltegesetz nicht vor, weshalb eine Ermessensentscheidung nach der genannten Bestimmung nicht mehr in Betracht kam. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht den erstinstanzlichen Bescheid - im Weg der Abänderung des Berufungsbescheids - ersatzlos behoben, weshalb das Zulässigkeitsvorbringen in Hinblick auf ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung ins Leere geht.

9 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 6. Dezember 2018

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020318.L00

Im RIS seit

26.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Dokumentnummer

JWT_2018020318_20181206L00