Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0647

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0647

Entscheidungsdatum

06.09.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52;
GSpG 1989 §53;
GSpG 1989 §54 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/17/0649 Ra 2017/17/0648

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0910 B 31. Jänner 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Die Revision misst Paragraph 54, Absatz 2, GSpG, wonach die Einziehung "mit selbständigem Bescheid" zu verfügen ist, die Bedeutung bei, dass mit dem Einziehungsbescheid nicht auch die Beschlagnahme ausgesprochen werden dürfe. Dabei übersieht sie aber, dass durch die Verwendung des Wortes "selbständig" lediglich die Unabhängigkeit der Einziehung vom Ausgang von allfälligen damit im Zusammenhang stehenden Strafverfahren zum Ausdruck gebracht wird vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,). Dass in dem Bescheid, mit dem die Einziehung verfügt wird, keine anderen behördlichen Anordnungen enthalten sein dürfen, lässt sich daraus hingegen nicht schließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170647.L01

Im RIS seit

28.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170647_20180906L01

Entscheidungstext Ra 2017/17/0647

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0647

Entscheidungsdatum

06.09.2018

Index

34 Monopole;

Norm

GSpG 1989 §52;
GSpG 1989 §53;
GSpG 1989 §54 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/17/0649 Ra 2017/17/0648

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision 1. der U s.r.o., 2. des P B und 3. der K GmbH, alle vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22. März 2017, VGW- 002/069/13016/2016-24, VGW-002/069/13017/2016, VGW- 002/069/615/2017 und VGW-002/V/069/616/2017, betreffend Beschlagnahme, Einziehung und Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Soweit die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zur Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren", "zum Vorliegen eines Verdachts", bzw. "zur Zulässigkeit einer Beschlagnahme" im Zusammenhang mit der Einstufung des gegenständlichen Spieles als Glücksspiel behaupten, ist dem zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht vorliegend den Funktionsablauf der Geräte ausreichend feststellte und diese in nicht zu beanstandender Weise als Glücksspielgeräte qualifizierte. Weshalb ein Überwiegen des Zufalls bei den gegenständlichen Geräten nicht vorliegen sollte, zeigen die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht auf; eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht vor.

5 Ebenso wenig ist den revisionswerbenden Parteien darin zu folgen, dass das angefochtene Erkenntnis von der "ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Verschulden" abgewichen sei. Beim Einwand, das Verwaltungsgericht sei zur Unrecht von einem Verschulden des Zweitrevisionswerbers ausgegangen, handelt es sich hier um eine Frage der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als reine Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , für viele etwa VwGH 22.6.2017, Ra 2016/17/0109, mwN). Aus welchem Grund im konkreten Fall die vom Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommene, auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmende Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, legt die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen nicht dar.

6 Soweit zur Revisionszulässigkeit weiters vorgebracht wird, auf die verfahrensgegenständlichen Geräte wäre Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG anstatt Ziffer eins, leg. cit. anzuwenden gewesen, wird damit schon insofern keine Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, aufgeworfen, weil es die revisionswerbenden Parteien unterlassen, mit diesem Vorbringen einen Bezug zum konkreten Sachverhalt darzustellen und damit nicht aufzeigen, welche konkrete Rechtsfrage sich in diesem Zusammenhang im Revisionsfall stellen und inwieweit das Schicksal der Revision von der aufgeworfenen Frage abhängen sollte vergleiche , für viele z. B. VwGH 4.7.2018, Ra 2017/10/0007, mwN).

7 In Bezug auf das Zulässigkeitsvorbringen zur Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen des Paragraph 44 a, VStG ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass Revisionswerber, die eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes behaupten, konkret anzuführen haben, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen vergleiche , für viele etwa VwGH 30.7.2018, Ra 2017/02/0165, mwN). Dass der Zweitrevisionswerber im konkreten Fall seine Verteidigungsrechte nicht wahrnehmen hätte können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, zeigt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.

8 Hinsichtlich des Zulässigkeitsvorbringens, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Beweisanträgen ab, ist auszuführen, dass, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (z.B. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0005). Derartiges wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt.

9 Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung weiters der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, GSpG, wonach die Einziehung "mit selbständigem Bescheid" zu verfügen ist, die Bedeutung bemisst, dass mit dem Einziehungsbescheid nicht auch die Beschlagnahme dieser Eingriffsgegenstände ausgesprochen werden dürfe, übersieht sie dabei, dass durch die Verwendung des Wortes "selbständig" lediglich die Unabhängigkeit der Einziehung vom Ausgang von allfälligen damit im Zusammenhang stehenden Strafverfahren zum Ausdruck gebracht wird. Dass in dem Bescheid, mit dem die Einziehung verfügt wird, keine anderen behördlichen Anordnungen enthalten sein dürfen, lässt sich daraus hingegen nicht schließen vergleiche , VwGH 16.4.2018, Ra 2017/17/0476, mwN). Hinsichtlich einer insofern behaupteten Abweichung "von der Rechtsprechung des VwGH" unterlässt es die Revision in diesem Zusammenhang abermals, anzugeben, von welcher (nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und inwiefern bezogen darauf eine Abweichung bestehen soll. Damit ist auch diesbezüglich die Begründung der Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche , z.B. nochmals VwGH 16.4.2018, Ra 2017/17/0476, mwN).

10 Zum Zulässigkeitsvorbringen hinsichtlich der Kohärenzprüfung und "Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit" ist schließlich festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt vergleiche , EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff, sowie 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, sowie vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen.

11 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH ua, C- 685/15, die Artikel 49, AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Artikel 56, AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Artikel 47, GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen vergleiche , zuletzt auch EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 55).

12 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

13 Die Revision war daher nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

14 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 6. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170647.L00

Im RIS seit

28.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Dokumentnummer

JWT_2017170647_20180906L00