Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0313

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0313

Entscheidungsdatum

12.10.2017

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1;
GSpG 1989 §53 Abs1;

Rechtssatz

Eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG ist nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist vergleiche zB VwGH vom 12. Mai 2017, Ra 2016/17/0163, mwN). Wenngleich im Zeitpunkt der Beschlagnahme das Vorliegen eines Glücksspiels noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist. Hiezu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich vergleiche VwGH vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/09/0054, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170313.L01

Im RIS seit

02.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017170313_20171012L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0313

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0313

Entscheidungsdatum

12.10.2017

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1;
GSpG 1989 §53;
VwGVG 2014 §28 Abs1;

Rechtssatz

Trifft das LVwG eine Sachentscheidung iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Form einer ersatzlosen Aufhebung, ist eine solche Aufhebung nur dann zulässig, wenn sich die Beschlagnahme mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 53, GSpG (insbesondere mangels eines Verdachts von Verstößen gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG) als rechtswidrig erweist. Eine Beurteilung in diesem Sinne erfordert jedoch entsprechende Feststellungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170313.L02

Im RIS seit

02.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017170313_20171012L02

Rechtssatz für Ra 2017/17/0313

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0313

Entscheidungsdatum

12.10.2017

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs3 idF 2014/I/013;

Rechtssatz

Seit der Neufassung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG durch das Abgabenänderungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,, mit Wirksamkeit ab 1. März 2014 kommt Feststellungen über die möglichen Einsatzhöhen uä für danach gelegene Deliktszeiträume in der Regel keine Bedeutung mehr zu vergleiche VwGH vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005, und die dort zitierten Gesetzesmaterialien).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170313.L03

Im RIS seit

02.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017170313_20171012L03

Rechtssatz für Ra 2017/17/0313

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0313

Entscheidungsdatum

12.10.2017

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1;
GSpG 1989 §53;
GSpG 1989 §54;

Rechtssatz

Ob im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Geräten eine Person wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG bestraft wurde bzw werden wird, ist für die Beurteilung der Frage, ob mit Beschlagnahme vorzugehen ist, nicht entscheidungswesentlich vergleiche zB VwGH vom 12. Mai 2017, Ra 2016/17/0163, mwN). Es reicht, dass der objektive Tatbestand einer Übertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GSpG erfüllt wurde und ein ausreichender Grund für eine Beschlagnahme zum Zweck der Einziehung gemäß Paragraph 54, GSpG, welche keine Bestrafung voraussetzt, gegeben war (VwGH vom 30. Juni 2017, Ra 2016/17/0271, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170313.L04

Im RIS seit

02.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017170313_20171012L04

Entscheidungstext Ra 2017/17/0313

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0313

Entscheidungsdatum

12.10.2017

Index

34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1;
GSpG 1989 §52 Abs3 idF 2014/I/013;
GSpG 1989 §53 Abs1;
GSpG 1989 §53;
GSpG 1989 §54;
VwGVG 2014 §28 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Bundesministers für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 3. März 2017, LVwG-S-2892/001-2015, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Baden; mitbeteiligte Partei: römisch eins s.r.o. in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 21. August 2015 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Baden gegenüber der mitbeteiligten Partei die Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 53, Absatz 2, und 3 Glücksspielgesetz (GSpG) von vier näher bezeichneten Glücksspielgeräten an.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde statt, hob die Beschlagnahme auf (Spruchpunkt 1.) und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt 2.).

3 Begründend führte das LVwG nach Wiedergabe der Begründung des Beschlagnahmebescheides und der Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung aus, dass von der Verwaltungsbehörde im Beschlagnahmebescheid nahezu keine Feststellungen hinsichtlich des Spielablaufs, zur Höhe des Einsatzes und zum möglichen Gewinn oder Verlust getroffen worden seien. Die Verwaltungsbehörde hätte zumindest dartun müssen, von welchem Sachverhalt hinsichtlich des Ablaufs des Spieles und des vermutlichen Charakters der Spiele auszugehen sei, um die Einschätzung, es liege der Verdacht eines Glücksspieles vor, überprüfbar zu machen. Im gesamten Bescheid werde nicht konkret dargelegt, welcher Einsatz, welches Spielergebnis und welcher Gewinn möglich gewesen seien. Die von der Verwaltungsbehörde getroffenen Feststellungen reichten mangels näherer konkreter Angaben zum Spielablauf der verfahrensgegenständlichen Geräte nicht aus, um das Vorliegen eines Verdachtes im Sinne des Paragraph 53, GSpG zu begründen.

4 Darüber hinaus sei auch das korrespondierende Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden, weil es auch dort an der erforderlichen Konkretisierung gemangelt habe.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Die Revision erweist sich als zulässig und als berechtigt:

7 Eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG ist nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist vergleiche , zB VwGH vom 12. Mai 2017, Ra 2016/17/0163, mwN).

8 Wenngleich im Zeitpunkt der Beschlagnahme das Vorliegen eines Glücksspiels noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist. Hiezu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich vergleiche , VwGH vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/09/0054, mwN).

9 Im Revisionsfall hat das LVwG die (ersatzlose) Aufhebung des Beschlagnahmebescheides mit der Begründung ausgesprochen, dass die Bezirkshauptmannschaft Baden keine ausreichenden Feststellungen über das Vorliegen eines Verdachts, dass mit den gegenständlichen Geräten gegen die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde, getroffen habe. Darüber hinaus sei das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren bereits eingestellt worden.

10 Damit hat das LVwG eine Sachentscheidung iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Form einer ersatzlosen Aufhebung getroffen. Eine solche Aufhebung wäre aber nur dann zulässig gewesen, erwiese sich die Beschlagnahme mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 53, GSpG (insbesondere mangels eines Verdachts von Verstößen gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG) als rechtswidrig. Eine Beurteilung in diesem Sinne hätte aber entsprechende Feststellungen erfordert, die das LVwG nicht getroffen hat, sodass sich das angefochtene Erkenntnis in dieser Hinsicht der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof entzieht.

11 Das LVwG konnte seine aufhebende Entscheidung auch nicht damit begründen, dass dem Beschlagnahmebescheid seinerseits wesentliche Feststellungen über einen Verdacht des Verstoßes gegen die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG fehlen würden. Zum einen enthält der Beschlagnahmebescheid entgegen den Ausführungen des LVwG durchaus (wenn auch knappe) Feststellungen zum Vorliegen eines Verdachts iSd Paragraph 53, GSpG, zum anderen wäre es - ausgehend von seiner Auffassung - am LVwG gelegen gewesen, von ihm als fehlend erachtete Feststellungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Verdachts iSd Paragraph 53, GSpG zu treffen und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Angemerkt wird, dass seit der Neufassung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG durch das Abgabenänderungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,, mit Wirksamkeit ab 1. März 2014 Feststellungen über die möglichen Einsatzhöhen uä für danach gelegene Deliktszeiträume in der Regel keine Bedeutung mehr zukommt vergleiche , VwGH vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005, und die dort zitierten Gesetzesmaterialien).

12 Auch der Umstand, dass das "korrespondierende Verwaltungsstrafverfahren - betreffend den zur Vertretung der (mitbeteiligten Partei) nach außen Berufenen" bereits eingestellt worden war, vermochte die ersatzlose Aufhebung des Beschlagnahmebescheides nicht zu rechtfertigen. Ob im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Geräten eine Person wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG bestraft wurde bzw werden wird, ist für die Beurteilung der Frage, ob mit Beschlagnahme vorzugehen ist, nicht entscheidungswesentlich vergleiche , zB wieder VwGH vom 12. Mai 2017, Ra 2016/17/0163, mwN). Es reicht, dass der objektive Tatbestand einer Übertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GSpG erfüllt wurde und ein ausreichender Grund für eine Beschlagnahme zum Zweck der Einziehung gemäß Paragraph 54, GSpG, welche keine Bestrafung voraussetzt, gegeben war (VwGH vom 30. Juni 2017, Ra 2016/17/0271, mwN).

13 Indem das Landesverwaltungsgericht dies verkannt hat, belastete es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

14 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 12. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170313.L00

Im RIS seit

02.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Dokumentnummer

JWT_2017170313_20171012L00