1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die auf § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) gestützte Abweisung des Antrages des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bestätigt und die Revision für unzulässig erklärt. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) gestützte Abweisung des Antrages des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bestätigt und die Revision für unzulässig erklärt.
Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, aus den festgestellten Rechtsbrüchen des Revisionswerbers (unter anderem gerichtliche Verurteilungen nach § 27 Abs. 1 SMG wegen des Erwerbs, Besitzes und der Überlassung von Suchtgift, nach § 83 Abs. 1 StGB wegen vorsätzlicher Körperverletzung, nach § 133 Abs. 1 StGB wegen Veruntreuung und nach den §§ 15, 127 StGB wegen versuchten Diebstahls) und dem daraus ableitbaren Gesamtverhalten biete dieser keine Gewähr dafür, dass er zur Republik bejahend eingestellt sei und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährde.Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, aus den festgestellten Rechtsbrüchen des Revisionswerbers (unter anderem gerichtliche Verurteilungen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG wegen des Erwerbs, Besitzes und der Überlassung von Suchtgift, nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB wegen vorsätzlicher Körperverletzung, nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB wegen Veruntreuung und nach den Paragraphen 15, 127, StGB wegen versuchten Diebstahls) und dem daraus ableitbaren Gesamtverhalten biete dieser keine Gewähr dafür, dass er zur Republik bejahend eingestellt sei und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährde.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht ziehe zu Unrecht den Schluss, "dass der Revisionswerber auch in Zukunft wesentliche zum Schutz von Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder andere im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährde", wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan: 5 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht ziehe zu Unrecht den Schluss, "dass der Revisionswerber auch in Zukunft wesentliche zum Schutz von Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder andere im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährde", wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargetan:
6 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die öffentlichen Interessen darzustellen. Vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten haben in diese Beurteilung einzufließen (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Oktober 2016, Ra 2016/01/0124, mwN). 6 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die öffentlichen Interessen darzustellen. Vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten haben in diese Beurteilung einzufließen vergleiche , den hg. Beschluss vom 11. Oktober 2016, Ra 2016/01/0124, mwN).
Die in § 11 StbG normierte Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft ist im Falle des Vorliegens eines Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG zu verneinen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, 2012/01/0096, mwN).Die in Paragraph 11, StbG normierte Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft ist im Falle des Vorliegens eines Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zu verneinen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, 2012/01/0096, mwN).
7 Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Oktober 2016, Ra 2016/04/0110, mwN). 7 Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , den hg. Beschluss vom 10. Oktober 2016, Ra 2016/04/0110, mwN).
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2017