Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0040

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0040

Entscheidungsdatum

22.06.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 erlaubt es, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten vergleiche dazu VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, und VwGH vom 2. März 2016, Ra 2016/03/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030040.L01

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2016030040_20160622L01

Rechtssatz für Ra 2016/03/0040

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0040

Entscheidungsdatum

22.06.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Setzt der Revisionswerber in relativ kurzem Zeitraum Handlungen, die erkennen lassen, dass er in einer eine Gefahr iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 indizierenden Weise in Situationen des Alltags zu unangebrachten Reaktionen neigt, die geeignet sind, Menschen zu gefährden, so ist eine solche Aggressionsbereitschaft in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann vergleiche VwGH vom 26. April 2016, Ra 2015/03/0079, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030040.L02

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2016030040_20160622L02

Rechtssatz für Ra 2016/03/0040

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0040

Entscheidungsdatum

22.06.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0172 E 19. März 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von 5 Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist (Hinweis E vom 20. Juni 2012, 2009/03/0124), betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose (Hinweis E vom 27. November 2012, 2012/03/0140).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030040.L03

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2016030040_20160622L03

Rechtssatz für Ra 2016/03/0040

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0040

Entscheidungsdatum

22.06.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Im Falle eines freisprechenden Urteiles haben die Waffenbehörde und das VwG eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigen kann vergleiche VwGH vom 26. April 2016, Ra 2016/03/0009, mwH; VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180). Entscheidend ist nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 die Beurteilung der Frage der Missbrauchsmöglichkeit iSd gesetzlichen Bestimmung, im Fall der Begehung einer Straftat daher die Straftat selbst - nämlich das gesetzte Fehlverhalten - und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung vergleiche VwGH vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030040.L04

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2016030040_20160622L04

Rechtssatz für Ra 2016/03/0040

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0040

Entscheidungsdatum

22.06.2016

Index

19/05 Menschenrechte
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

MRK Art6;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/03/0064 E 25. Februar 2009 RS 4

Stammrechtssatz

Bei einem Verfahren betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat vergleiche das hg Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl 2001/20/0418), und in dem daher die Verfahrensgarantien der mündlichen Verhandlung nach Artikel 6, MRK keine Anwendung finden vergleiche dazu auch Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, S 94).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030040.L05

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2016030040_20160622L05

Rechtssatz für Ra 2016/03/0040

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0040

Entscheidungsdatum

22.06.2016

Index

19/05 Menschenrechte
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

MRK Art6;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0130 E 23. November 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Bei einem Waffenverbot wird nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Artikel 6, MRK entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030040.L06

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2016030040_20160622L06

Entscheidungstext Ra 2016/03/0040

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0040

Entscheidungsdatum

22.06.2016

Index

19/05 Menschenrechte;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

MRK Art6;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des T G in S, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 13. November 2015, Zl KLVwG- 381/27/2014, betreffend Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 A. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 22. Juli 2013 wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 12, des Waffengesetzes 1996 (WaffG) der Besitz von Waffen und Munition auf unbestimmte Zeit verboten.

2 Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten nach Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Die ordentliche Revision wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG nicht zugelassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

4 B. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Zufolge Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5 C. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich die vorliegende Revision im Ergebnis als nicht zulässig, weil das Verwaltungsgericht die Leitlinien dieser Rechtsprechung beachtete vergleiche , etwa VwGH vom 20. Mai 2015, Ro 2015/03/0025; VwGH vom 26. Februar 2016, Ra 2016/03/0021).

6 Paragraph 12, Absatz eins, WaffG erlaubt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten vergleiche , dazu VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, und VwGH vom 2. März 2016, Ra 2016/03/0011, worauf gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird).

7 Die Revision wendet sich nicht konkret und substantiiert gegen die maßgeblichen Angaben im bekämpften Erkenntnis betreffend das Verhalten des Revisionswerbers samt dessen näheren Verlauf am 25. Mai 2010 gegenüber seinem Nachbarn und am 6. August 2010 gegenüber einem Mautaufsichtsorgan.

8 Das Verwaltungsgericht hat die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht verlassen, wenn es auf Grund dieses Verhaltens beim Revisionswerber ein hohes Aggressionspotential ortete, zumal dieser in relativ kurzem Zeitraum Handlungen setzte, die erkennen lassen, dass er in einer eine Gefahr iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG indizierenden Weise in Situationen des Alltags zu unangebrachten Reaktionen neigt, die geeignet sind, Menschen zu gefährden. Eine solche Aggressionsbereitschaft ist in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann vergleiche , VwGH vom 26. April 2016, Ra 2015/03/0079, mwH). Zum Hinweis, dass das Verhalten des Revisionswerbers schon lange zurückliege, ist in Erinnerung zu rufen, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach mit Verstreichung des Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig eine wesentliche Änderung der für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen sei, nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose betrifft vergleiche , etwa VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 27. November 2012, 2012/03/0140; vergleiche , in diesem Zusammenhang auch VwGH vom 26. April 2011, 2011/03/0067). Wenn der Revisionswerber darauf hinweist, dass er in diesem Zusammenhang strafgerichtlich nicht verurteilt, sondern freigesprochen worden sei, ist anzumerken, dass im Falle eines freisprechenden Urteiles die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht eigenständig zu beurteilen haben, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigen kann vergleiche , VwGH vom 26. April 2016, Ra 2016/03/0009, mwH; VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180). Entscheidend ist nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG die Beurteilung der Frage der Missbrauchsmöglichkeit iSd gesetzlichen Bestimmung, im Fall der Begehung einer Straftat daher die Straftat selbst - nämlich das gesetzte Fehlverhalten - und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung vergleiche , VwGH vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0072). Von einer "Uminterpretation" eines Freispruches kann entgegen der Revision keine Rede sein, zumal es sich bei einem Verfahren betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes um ein Verwaltungsverfahren handelt, das die Erlassung einer administrativen Maßnahme zur Verhütung von Gefahr durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat vergleiche , etwa VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180; VwGH vom 19. Dezember 2013, 2012/03/0029); bei einem Waffenverbot wird somit nicht über eine strafrechtliche Anklage (iSd Artikel 6, EMRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung vergleiche , VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwH). Angesichts des Vorbringens in der Revision ist fallbezogen schließlich auch nicht zu erkennen, dass der Revisionswerber durch die Gestaltung der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses an einer Rechtsverfolgung maßgeblich beeinträchtigt gewesen wäre vergleiche , dazu VwGH vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/03/0086). Das Erkenntnis enthält ohnehin einen vom übrigen Teil der Begründung abgesetzten Teil einer rechtlichen Beurteilung, aus dem sich klar ergibt, dass dort insbesondere das besagte unstrittige Verhalten des Revisionswerbers zu Grunde gelegt wurde.

9 Die Revision war daher nach Einleitung des Vorverfahrens iSd Paragraph 36, VwGG zurückzuweisen (Paragraph 34, Absatz eins, VwGG).

Wien, am 22. Juni 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030040.L00

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018

Dokumentnummer

JWT_2016030040_20160622L00