Mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung (belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines irakischen Staatsangehörigen, vom 19. April 2004 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung (belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines irakischen Staatsangehörigen, vom 19. April 2004 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer könne erst seit 17. März 2011 einen ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vorweisen.
Dies stützte die belangte Behörde insbesondere auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft des Fremdenpolizeilichen Büros W und der Magistratsabteilung 35 - Fachbereich Einwanderung vom 8. September 1998 bis zum 15. September 2000 über vorläufige Berechtigungen gemäß § 19 AsylG 1997 und sodann (erstmals) über eine "Quotenfreie Erst-Niederlassungsbewilligung" der Magistratsabteilung 35 - Fachbereich Einwanderung gültig seit 17. März 2011 verfügt habe.Dies stützte die belangte Behörde insbesondere auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft des Fremdenpolizeilichen Büros W und der Magistratsabteilung 35 - Fachbereich Einwanderung vom 8. September 1998 bis zum 15. September 2000 über vorläufige Berechtigungen gemäß Paragraph 19, AsylG 1997 und sodann (erstmals) über eine "Quotenfreie Erst-Niederlassungsbewilligung" der Magistratsabteilung 35 - Fachbereich Einwanderung gültig seit 17. März 2011 verfügt habe.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. September 2005 sei die Berufung gegen die Abweisung des zweiten Asylantrages des Beschwerdeführers vom 8. August 2001 gemäß §§ 7, 8 AsylG erneut abgewiesen worden.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. September 2005 sei die Berufung gegen die Abweisung des zweiten Asylantrages des Beschwerdeführers vom 8. August 2001 gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG erneut abgewiesen worden.
Mit Bescheid vom 5. Jänner 2005 sei seitens des Bundesministeriums für Inneres die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Erst-Niederlassungsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 28 Abs. 5 Fremdengesetz 1997 abgewiesen worden.Mit Bescheid vom 5. Jänner 2005 sei seitens des Bundesministeriums für Inneres die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Erst-Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, Fremdengesetz 1997 abgewiesen worden.
Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt worden, eine Stellungnahme sei nicht erfolgt.
Da der Beschwerdeführer weder die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG noch diejenigen der §§ 11a Abs. 1 Z 1, 11a Abs. 4 Z 1bis 4 bzw. § 12 Abs. 1 lit. a bzw. b StbG (in der gemäß § 64a Abs. 11 StbG abzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) erfülle, sei der Antrag abzuweisen gewesen.Da der Beschwerdeführer weder die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG noch diejenigen der Paragraphen 11 a, Absatz eins, Ziffer eins, 11 a, Absatz 4, Ziffer eins b, i, s, 4 bzw. Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, bzw. b StbG (in der gemäß Paragraph 64 a, Absatz 11, StbG abzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) erfülle, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 21. November 2013, B 1218/2013-4, ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 21. November 2013, B 1218/2013-4, ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Da die vorliegende Beschwerde vom VfGH (nach dem Datum des Abtretungsbeschlusses gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG) noch vor dem 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, sind gemäß § 8 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 1. Da die vorliegende Beschwerde vom VfGH (nach dem Datum des Abtretungsbeschlusses gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG) noch vor dem 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, sind gemäß Paragraph 8, VwGbk-ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war. 2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.
Gemäß § 12 Z 1 lit. b StbG ist einem Fremden unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 StbG die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist.Gemäß Paragraph 12, Ziffer eins, Litera b, StbG ist einem Fremden unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 StbG die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten") Verleihungsvoraussetzung, dass ein Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer von zehn Jahren aufweisen kann. Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 NAG. Für Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstiteln nach den Vorschriften des Fremdengesetzes 1997 oder des Aufenthaltsgesetzes nachgewiesen werden (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2013, Zl. 2011/01/0280, mwN; vgl. zu § 12 Z 1 lit. b StbG das hg. Erkenntnis vom 15. März 2012, Zl. 2009/01/0036, mwN). 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten") Verleihungsvoraussetzung, dass ein Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer von zehn Jahren aufweisen kann. Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, NAG. Für Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstiteln nach den Vorschriften des Fremdengesetzes 1997 oder des Aufenthaltsgesetzes nachgewiesen werden vergleiche , zu allem das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2013, Zl. 2011/01/0280, mwN; vergleiche , zu Paragraph 12, Ziffer eins, Litera b, StbG das hg. Erkenntnis vom 15. März 2012, Zl. 2009/01/0036, mwN).
4. Die belangte Behörde hat die Abweisung des Verleihungsantrages des Beschwerdeführers darauf gestützt, dass dieser erst seit 17. März 2011 einen ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vorweisen könne.
Die Beschwerde wendet gegen diese Feststellung ein, der Beschwerdeführer habe noch rechtzeitig innerhalb der ihm im Parteiengehör gewährten Frist einen Antrag auf Fristerstreckung um weitere vier Wochen gestellt, um die seiner Auffassung nach fehlenden Unterlagen nachzureichen. Hätte die Behörde diesem Antrag entsprochen, hätte der Beschwerdeführer mit den (nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten) Unterlagen (einem Versicherungsdatenauszug vom 29. August 2013 sowie mehreren Beschäftigungsbewilligungen nach § 20 Abs. 6 AuslBG bzw. jeweils einer Arbeitserlaubnis nach § 14a bzw. § 14 e AuslBG) nachweisen können, dass die Verleihungsvoraussetzung des § 12 Z 1 lit. b StbG erfüllt sei, da eine persönliche und berufliche Integration des Beschwerdeführers "offenkundig gegeben" sei.Die Beschwerde wendet gegen diese Feststellung ein, der Beschwerdeführer habe noch rechtzeitig innerhalb der ihm im Parteiengehör gewährten Frist einen Antrag auf Fristerstreckung um weitere vier Wochen gestellt, um die seiner Auffassung nach fehlenden Unterlagen nachzureichen. Hätte die Behörde diesem Antrag entsprochen, hätte der Beschwerdeführer mit den (nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten) Unterlagen (einem Versicherungsdatenauszug vom 29. August 2013 sowie mehreren Beschäftigungsbewilligungen nach Paragraph 20, Absatz 6, AuslBG bzw. jeweils einer Arbeitserlaubnis nach Paragraph 14 a, bzw. Paragraph 14, e AuslBG) nachweisen können, dass die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 12, Ziffer eins, Litera b, StbG erfüllt sei, da eine persönliche und berufliche Integration des Beschwerdeführers "offenkundig gegeben" sei.
Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass auch den nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer das Erfordernis eines durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer von zehn bzw. fünfzehn Jahren erfüllt hat. So ist im Hinblick auf die vorgelegten Arbeitserlaubnisse nach AuslBG (welche den Zeitraum von Dezember 2003 bis Dezember 2007 betreffen) darauf hinzuweisen, dass eine auf Grund einer Arbeitserlaubnis im Bundesgebiet ausgeübte Berufstätigkeit nicht bereits zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts führte, weil § 25 AuslBG nicht von der Verpflichtung enthob, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2005/21/0378, mwN).Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass auch den nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer das Erfordernis eines durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer von zehn bzw. fünfzehn Jahren erfüllt hat. So ist im Hinblick auf die vorgelegten Arbeitserlaubnisse nach AuslBG (welche den Zeitraum von Dezember 2003 bis Dezember 2007 betreffen) darauf hinzuweisen, dass eine auf Grund einer Arbeitserlaubnis im Bundesgebiet ausgeübte Berufstätigkeit nicht bereits zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts führte, weil Paragraph 25, AuslBG nicht von der Verpflichtung enthob, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2005/21/0378, mwN).
5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. April 2014