Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei von der österreichischen Staatsbürgerin M adoptiert worden. Die Adoption sei mit Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 22. September 2004 bewilligt worden.
Der Beschwerdeführer strebe die Familienzusammenführung mit seiner Adoptivmutter an. Es sei daher zu prüfen, ob er im Sinn des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG ein "sonstiger Angehöriger" sei. Der Beschwerdeführer habe allerdings nicht nachgewiesen, dass er, wie es § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a bzw. lit. b NAG verlange, von der Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen (lit. a) oder mit ihr bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt und Unterhalt bezogen hätte (lit. b). Die Adoptivmutter habe nämlich am 26. November 2007 angegeben, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer im Herkunftsland eine häusliche Gemeinschaft nie bestanden hätte. Des Weiteren seien keine Nachweise oder Belege über einen tatsächlich geleisteten Unterhalt vorgelegt worden. Soweit die Leistung von Bargeld behauptet werde, könne dem deswegen kein Glaube geschenkt werden, weil es dafür keine Belege gebe. Da es dem Beschwerdeführer somit an den (besonderen) Erteilungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG mangle, könne ihm nach dieser Bestimmung kein Aufenthaltstitel erteilt werden.Der Beschwerdeführer strebe die Familienzusammenführung mit seiner Adoptivmutter an. Es sei daher zu prüfen, ob er im Sinn des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG ein "sonstiger Angehöriger" sei. Der Beschwerdeführer habe allerdings nicht nachgewiesen, dass er, wie es Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, bzw. Litera b, NAG verlange, von der Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen (Litera a,) oder mit ihr bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt und Unterhalt bezogen hätte (Litera b,). Die Adoptivmutter habe nämlich am 26. November 2007 angegeben, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer im Herkunftsland eine häusliche Gemeinschaft nie bestanden hätte. Des Weiteren seien keine Nachweise oder Belege über einen tatsächlich geleisteten Unterhalt vorgelegt worden. Soweit die Leistung von Bargeld behauptet werde, könne dem deswegen kein Glaube geschenkt werden, weil es dafür keine Belege gebe. Da es dem Beschwerdeführer somit an den (besonderen) Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG mangle, könne ihm nach dieser Bestimmung kein Aufenthaltstitel erteilt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß den hier - fallbezogen allein relevanten - lit. a und lit. b des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG kann Angehörigen von (u.a.) Österreichern, die das ihnen unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, auf Antrag eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen und sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind, die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben (lit. a) oder die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben (lit. b).Gemäß den hier - fallbezogen allein relevanten - Litera a und Litera b, des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG kann Angehörigen von (u.a.) Österreichern, die das ihnen unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, auf Antrag eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen und sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind, die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben (Litera a,) oder die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben (Litera b,).
Der Beschwerdeführer räumt ein, es sei richtig, dass er mit seiner Adoptivmutter nie im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe und sohin deswegen die Erteilung der begehrten Niederlassungsbewilligung nach § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG nicht in Betracht komme.Der Beschwerdeführer räumt ein, es sei richtig, dass er mit seiner Adoptivmutter nie im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe und sohin deswegen die Erteilung der begehrten Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, NAG nicht in Betracht komme.
Er bringt allerdings zu den in § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG festgelegten Voraussetzungen vor, die belangte Behörde hätte zu Unrecht bloß auf die Vorlage von Belegen abgestellt und in rechtswidriger Weise die Beweisführung durch Zeugenaussagen und Parteienangaben abgelehnt.Er bringt allerdings zu den in Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG festgelegten Voraussetzungen vor, die belangte Behörde hätte zu Unrecht bloß auf die Vorlage von Belegen abgestellt und in rechtswidriger Weise die Beweisführung durch Zeugenaussagen und Parteienangaben abgelehnt.
Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen insofern im Recht, als der Verwaltungsgerichtshof zu einer Beweiswürdigung, wie sie die belangte Behörde hier vorgenommen hat, bereits mehrfach festgehalten hat, sie sei nicht als schlüssig anzusehen. Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht ist nicht allein eine Urkunde geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Unterhaltsleistung im Heimatland tatsächlich erfolgt sei. Vielmehr steht es der belangten Behörde bei Zweifel an der Richtigkeit des Antragsvorbringens auch frei, (u.a.) zeugenschaftliche Vernehmungen durchzuführen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2010, 2008/22/0281, mwN), wozu sie nach den sich aus dem Verwaltungsverfahren ergebenden Umständen im Hinblick auf ihre Pflicht, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen ermitteln zu müssen (vgl. § 39 Abs. 2 AVG), auch verpflichtet sein kann. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Berufung die Vernehmung von Zeugen zum Nachweis der erfolgten Unterhaltsleistungen sogar ausdrücklich beantragt.Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen insofern im Recht, als der Verwaltungsgerichtshof zu einer Beweiswürdigung, wie sie die belangte Behörde hier vorgenommen hat, bereits mehrfach festgehalten hat, sie sei nicht als schlüssig anzusehen. Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht ist nicht allein eine Urkunde geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Unterhaltsleistung im Heimatland tatsächlich erfolgt sei. Vielmehr steht es der belangten Behörde bei Zweifel an der Richtigkeit des Antragsvorbringens auch frei, (u.a.) zeugenschaftliche Vernehmungen durchzuführen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2010, 2008/22/0281, mwN), wozu sie nach den sich aus dem Verwaltungsverfahren ergebenden Umständen im Hinblick auf ihre Pflicht, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen ermitteln zu müssen vergleiche , Paragraph 39, Absatz 2, AVG), auch verpflichtet sein kann. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Berufung die Vernehmung von Zeugen zum Nachweis der erfolgten Unterhaltsleistungen sogar ausdrücklich beantragt.
Die insoweit mangelhafte Beweiswürdigung führt im vorliegenden Fall - mangels Relevanz für den Verfahrensausgang - allerdings nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde stellte in ihrer Begründung nämlich nicht allein darauf ab, dass Unterhaltsleistungen der Adoptivmutter an den Beschwerdeführer nicht nachgewiesen seien. Erstere stützte sich nämlich auch auf den fehlenden Nachweis des Bezuges von Unterhaltsleistungen durch den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat. Dazu ist auf die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Berufung zu verweisen, wonach ihm von seiner Adoptivmutter während seines Aufenthalts in Österreich vom 4. November 2004 bis 10. September 2007 Unterhalt geleistet worden sei und sie ihn während seines Aufenthalts in Österreich finanziell unterstützt habe. Dass darüber hinaus vom Beschwerdeführer Unterhaltsleistungen im Heimatland bezogen worden wäre, hat er nicht behauptet.
Es kann sohin die Ansicht der belangten Behörde, es fehle die nach § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG notwendige Voraussetzung des Bezugs von Unterhalt vom Zusammenführenden im Herkunftsstaat, letztlich nicht als rechtswidrig angesehen werden.Es kann sohin die Ansicht der belangten Behörde, es fehle die nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG notwendige Voraussetzung des Bezugs von Unterhalt vom Zusammenführenden im Herkunftsstaat, letztlich nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war sohin gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 14. Dezember 2010