Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/22/0310

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/22/0310

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/22/0888 E 26. Juni 2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/22/0592 E 3. April 2009 RS 1 (Hier nur die ersten vier Sätze.)

Stammrechtssatz

Artikel 8, MRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2007, B 1150/07, und die dort zitierte Rechtsprechung des EGMR).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220310.X01

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012

Dokumentnummer

JWR_2008220310_20091217X01

Entscheidungstext 2008/22/0310

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2008/22/0310

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/22/0888 E 26. Juni 2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Oktober 2007, Zl. 315.136/3- III/4/2006, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 1. Oktober 2007 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) einen vom Beschwerdeführer, einem serbischen Staatsangehörigen, am 16. Juli 2002 gestellten Antrag auf Erstausstellung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher/EWR-Bürger" gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit einem Visum C, gültig vom 23. März 2001 bis 22. April 2001, in das Bundesgebiet eingereist sei. Am 16. Mai 2002 habe der Beschwerdeführer "vor dem Bezirksgericht Hernals" mit einer österreichischen Staatsbürgerin "einen Adoptionsvertrag geschlossen". Infolge der Antragstellung erst im Juli 2002 stehe fest, dass der Beschwerdeführer "ohne gültiges Visum in Österreich aufhältig" gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Antrag durch seinen Rechtsvertreter bei der Bundespolizeidirektion Wien gestellt.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen der Paragraphen 82, Absatz eins, 81, Absatz eins, 21, Absatz eins und 2 Ziffer eins, und 74 NAG - im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Antrag nach dem In-Kraft-Treten des NAG nunmehr als Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Angehöriger" zu werten sei. Im Hinblick auf den Grundsatz der Auslandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG sei der Antrag abzuweisen.

Aus diesem Grund sei ein "weiteres Eingehen" auf die "persönlichen Verhältnisse" des Beschwerdeführers, "auch im Hinblick auf Artikel 8, MRK", entbehrlich. Auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie), könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen, weil er die dort festgelegten Voraussetzungen nicht erfülle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, NAG sind Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (gemäß Paragraph 82, Absatz eins, NAG am 1. Jänner 2006) anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Der belangten Behörde ist somit darin beizupflichten, dass der gegenständliche, am 16. Juli 2002 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu dem hier relevanten Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem NAG (in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) zu beurteilen ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/22/0290).

Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Auslandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG auf die Rechtslage im Jahr 2002 verweist, ist dem mit der ständigen hg. Rechtsprechung zu erwidern, dass dem NAG weder ein Rückwirkungsverbot noch eine Regelung zu entnehmen ist, der zufolge auf vor dessen In-Kraft-Treten verwirklichte Sachverhalte etwa Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 - FrG anzuwenden wären vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2009, 2008/22/0338, mwN).

Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer noch nie über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt hat. Die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass es sich bei dem gegenständlichen Antrag um einen Erstantrag handle vergleiche , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 NAG), begegnet auch keinen Bedenken des Gerichtshofs.

Es kommt auch keiner der Ausnahmetatbestände des Paragraph 21, Absatz 2, NAG in Betracht (insbesondere auch jener nach Ziffer eins, schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides 47 Jahre alt war, mangels Minderjährigkeit nicht Familienangehöriger einer Österreicherin ist; Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG), sodass der Beschwerdeführer dem in der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, NAG verankerten Grundsatz der Auslandsantragstellung folgend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an sich im Ausland stellen und die Entscheidung darüber im Ausland abwarten hätte müssen.

Das Recht, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland zu stellen und die Entscheidung darüber hier abzuwarten, kommt daher im vorliegenden Fall nur gemäß Paragraph 74, in Verbindung mit Paragraph 72, NAG in Betracht. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 72, NAG vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes ("kann") die in Paragraph 74, NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. Paragraph 72, NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch, etwa auf Familiennachzug, besteht vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 10. November 2009, 2008/22/0280, mwN).

Artikel 8, EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 10. November 2009, 2008/22/0249).

Die Beschwerde weist in diesem Zusammenhang auf die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK erforderliche Abwägung hin und wendet sich u. a. gegen die Ausführung der belangten Behörde, dass im Hinblick auf die Antragsabweisung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers entbehrlich sei. Dieser macht darüber hinaus an Verfahrensmängeln geltend, dass die belangte Behörde den Bescheid in Bezug auf die Abwägung mangelhaft begründet und wesentliche Feststellungen nicht getroffen habe.

Im Administrativverfahren hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er seit 30. August 2002 in Österreich einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehe und mit seinem im Jahr 1987 geborenen Sohn, der zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung über eine aufrechte Niederlassungsbewilligung verfügt habe, in einem gemeinsamen Haushalt in Wien 15 lebe. Der Beschwerdeführer sei krankenversichert und habe in Österreich nachweislich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen; sein Sohn absolviere in Wien eine Ausbildung zum medizinischen Masseur.

Dadurch, dass die belangte Behörde zu diesen im Verwaltungsverfahren behaupteten, im Hinblick auf die nach Artikel 8, EMRK vorzunehmende Interessenabwägung relevanten Umständen keine Feststellungen getroffen und im angefochtenen Bescheid eine derartige Interessenabwägung gar nicht vorgenommen hat, hat sie diesen mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet; der Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

Im Hinblick auf die im erstinstanzlichen Bescheid getroffene und in der Berufung nicht bekämpfte Feststellung, dass die österreichische Adoptivmutter nicht imstande sei, für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufzukommen vergleiche , Artikel 2, Ziffer 2, Litera c, der Richtlinie 2004/38/EG), ist der vorliegende Fall auch nicht von den dem hg. Beschluss vom 22. September 2009, A 2009/0032 (2009/22/0043), zugrunde liegenden gleichheitsrechtlichen Bedenken betroffen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3 und 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 17. Dezember 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220310.X00

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012

Dokumentnummer

JWT_2008220310_20091217X00