Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/22/0283

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/22/0283

Entscheidungsdatum

11.05.2010

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §81 Abs1;
NAG 2005 §82 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/22/0645 E 17. Juni 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Die Übergangsbestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, NAG 2005 ist in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, NAG 2005 verfassungsrechtlich unbedenklich (Hinweis E 14. Juni 2007, 2007/18/0240).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220283.X01

Im RIS seit

06.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2008220283_20100511X01

Entscheidungstext 2008/22/0283

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2008/22/0283

Entscheidungsdatum

11.05.2010

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §81 Abs1;
NAG 2005 §82 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. April 2007, Zl. 147.132/2-III/4/06, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 11. April 2007 wurde der am 22. September 2005 gestellte Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG" gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 2. April 2001 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 8. Mai 2001 einen Asylantrag gestellt habe; das Asylverfahren sei am 21. September 2005 in erster Instanz "rechtskräftig negativ entschieden" worden.

Am 16. August 2005 habe der Beschwerdeführer in Wien eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und den gegenständlichen Antrag am 22. September 2005 persönlich bei der Bundespolizeidirektion Wien gestellt. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 19. März 2007 sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, sich zu dem Vorliegen einer unzulässigen Inlandsantragstellung zu äußern. Daraufhin habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Inlandsantragstellung vor dem 1. Jänner 2006 zulässig gewesen sei.

Der gegenständliche Antrag sei vom Landeshauptmann von Wien (der Erstbehörde) mit Bescheid vom 6. Juli 2006 wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abgewiesen worden. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. November 2006 sei gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden; das Verfahren über die dagegen erhobene Berufung sei zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anhängig. (Gegen den mittlerweile ergangenen Berufungsbescheid vom 3. Oktober 2007 wurde zur Zl. 2007/18/0857 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.)

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Paragraphen 82, Absatz eins, 81, Absatz eins, 21, Absatz eins und 2, 74 und 72 Absatz eins, NAG - im Wesentlichen aus, dass das Verfahren über den gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 81, Absatz eins, NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen sei. Einer Bewilligung des vorliegenden Erstantrages stehe die unzulässige Inlandsantragstellung entgegen.

Ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinn des Paragraph 72, Absatz eins, NAG liege nicht vor, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die in der Berufung angeführte Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Unionsbürgerrichtlinie), seien nicht erfüllt; insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass seine Ehefrau ihr Recht auf die (gemeinschaftsrechtliche) Freizügigkeit in Anspruch genommen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde das Verfahren über den gegenständlichen Antrag vom 22. September 2005 zutreffend gemäß Paragraph 81, Absatz eins, NAG nach den Bestimmungen dieses - am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen - Bundesgesetzes (im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,) zu Ende geführt hat.

Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass es sich bei dem gegenständlichen Antrag um einen Erstantrag handelt, und behauptet auch nicht etwa, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung über diesen Antrag nach dem In-Kraft-Treten des NAG am 1. Jänner 2006 (Paragraph 82, Absatz eins, NAG) im Ausland abgewartet hätte. Dazu wäre der Beschwerdeführer allerdings dem Grundsatz der Auslandsantragstellung folgend verpflichtet gewesen, zumal auch kein Anhaltspunkt für die Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes gemäß Paragraph 21, Absatz 2, NAG vorliegt.

In diesem Zusammenhang weist die Beschwerde lediglich darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer "im Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig im Inland aufgehalten" habe. Dem ist allerdings mit der ständigen hg. Rechtsprechung zu erwidern, dass dem NAG weder ein Rückwirkungsverbot noch eine Regelung zu entnehmen ist, der zufolge auf vor dessen In-Kraft-Treten verwirklichte Sachverhalte etwa Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 - FrG anzuwenden wären. Der Gerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Übergangsbestimmungen des Paragraph 81, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins, NAG verfassungsrechtlich unbedenklich sind vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2009, 2008/22/0338, mwN).

Soweit die Beschwerde in ihrer Verfahrensrüge beanstandet, dass der angefochtene Bescheid keinerlei Feststellungen darüber getroffen habe, ob die vom Beschwerdeführer geschlossene Ehe tatsächlich eine Aufenthaltsehe sei, verkennt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde die Abweisung des Antrages allein auf Paragraph 21, Absatz eins, NAG und nicht etwa auf den Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG gestützt hat.

Das Recht, den Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Inland zu stellen und die Entscheidung darüber hier abzuwarten, kommt daher im vorliegenden Fall nur gemäß Paragraph 74, NAG in Betracht. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 72, NAG vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes ("kann") die in Paragraph 74, NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. Paragraph 72, NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch besteht vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0389, mwN).

Die Beschwerde weist in diesem Zusammenhang auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland in der Dauer von sechs Jahren, dessen aufrechte Ehe mit einer Österreicherin und darauf, dass der Beschwerdeführer sozialversichert sei, hin. Weiters bringt die Beschwerde - allerdings ohne jede Konkretisierung - vor, der Beschwerdeführer verfüge über "zahlreiche soziale, familiäre und private Bindungen" im Bundesgebiet.

Damit legt die Beschwerde allerdings humanitäre Gründe in dem beschriebenen Sinn nicht dar. Die hier zu beurteilenden Umstände unterscheiden sich von dem dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, 2008/22/0287, zugrunde liegenden Sachverhalt durch die mangelnde berufliche Integration des Beschwerdeführers: Dieser hat in dem mit der Beschwerde verbundenen Verfahrenshilfeantrag vorgebracht, nur ein geringes Einkommen durch Aushilfsarbeiten zu erzielen, wobei sein sozialversicherungsrechtlicher Schutz durch die aufrechte Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin gewährleistet sei. Aus dem Verwaltungsakt ist darüber hinaus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 Notstandshilfe bezog.

Entgegen der in der Beschwerde offenbar vertretenen Auffassung kann weder aus den "zahlreichen sozialen und privaten Bindungen" des Beschwerdeführers noch aus dem bloßen Umstand, dass dieser in aufrechter Ehe mit einer Österreicherin lebe, eine Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG abgeleitet werden; insbesondere behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätte vergleiche , Paragraph 57, NAG und das dazu ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, G 244/09 u.a.).

Die Abweisung des gegenständlichen Antrags durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG erweist sich somit als unbedenklich, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 11. Mai 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220283.X00

Im RIS seit

06.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2010

Dokumentnummer

JWT_2008220283_20100511X00