Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) einen am 4. November 2005 gestellten Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG "gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) einen am 4. November 2005 gestellten Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG "gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Antrag die Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden österreichischen Mutter anstrebe, welche im Verfahren eine Unterhaltserklärung vorgelegt habe.
Dem Antrag könne eine "schriftliche Erklärung" entnommen werden, wonach die Mutter des Beschwerdeführers dessen Unterhalt in Serbien finanziert haben solle, ohne dass diese Behauptung "jedoch mit dementsprechenden Beweisen (z.B. Kontobewegungen)" unterlegt worden wäre.
Weiters habe der Beschwerdeführer im Verfahren die Fotokopie eines Sparbuchs, datierend mit 16. Juni 2006, vorgelegt, das auf seine Mutter laute und einen Guthabensstand in der Höhe von EUR 4.000,-- aufweise. In den vorgelegten Unterlagen fänden sich allerdings keine Hinweise darauf, dass dieser Geldbetrag tatsächlich dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehe.
Die Mutter des Beschwerdeführers sei bei zwei unterschiedlichen Unternehmen beschäftigt und verfüge über "ein monatliches Gesamteinkommen von etwa EUR 1.200,--".
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe von § 82 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 sowie § 42 Abs. 1 NAG - im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Antrag aufgrund des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG als Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" (§ 47 Abs. 3 NAG) zu werten sei. Allerdings sei "aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich", dass der Beschwerdeführer - wie von § 47 Abs. 3 Z. 3 lit. a und b NAG verlangt - von der Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen oder mit dieser bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt und Unterhalt bezogen habe, sodass die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 NAG im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben seien.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe von Paragraph 82, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, sowie Paragraph 42, Absatz eins, NAG - im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Antrag aufgrund des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG als Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" (Paragraph 47, Absatz 3, NAG) zu werten sei. Allerdings sei "aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich", dass der Beschwerdeführer - wie von Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a und b NAG verlangt - von der Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen oder mit dieser bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt und Unterhalt bezogen habe, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 3, NAG im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben seien.
"Konsequenterweise" sei der vorliegende Antrag von Amts wegen dahingehend geprüft worden, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" gemäß § 42 Abs. 1 NAG vorlägen. Gemäß § 42 Abs. 1 Z. 3 NAG müsse der Beschwerdeführer bzw. dessen Mutter über feste und regelmäßige monatliche Einkünfte in der Höhe des Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG verfügen; es lägen allerdings keine ausreichenden eigenen Unterhaltsmittel des Beschwerdeführers "für eine dauernde Zuwanderung in das Bundesgebiet" vor, sodass gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe."Konsequenterweise" sei der vorliegende Antrag von Amts wegen dahingehend geprüft worden, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" gemäß Paragraph 42, Absatz eins, NAG vorlägen. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, NAG müsse der Beschwerdeführer bzw. dessen Mutter über feste und regelmäßige monatliche Einkünfte in der Höhe des Zweifachen der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG verfügen; es lägen allerdings keine ausreichenden eigenen Unterhaltsmittel des Beschwerdeführers "für eine dauernde Zuwanderung in das Bundesgebiet" vor, sodass gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe.
Bei dem Sparguthaben handle es sich weder um feste noch regelmäßige Einkünfte, weshalb es für die "vom Gesetzgeber geforderte Unterhaltsleistung" nicht berücksichtigt werden könnte.
Im Zuge der damit erforderlichen Interessenabwägung habe die belangte Behörde festgestellt, dass "den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen absolute Priorität eingeräumt werde" müsse, weil der Beschwerdeführer der Behörde keinen Nachweis über die Sicherung seines Lebensunterhaltes erbracht habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde den gegenständlichen, am 4. November 2005 (noch während der Geltung des am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 - FrG) gestellten Antrag in Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zutreffend nach den Bestimmungen des NAG beurteilt hat (§ 81 Abs. 1 NAG).Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde den gegenständlichen, am 4. November 2005 (noch während der Geltung des am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 - FrG) gestellten Antrag in Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zutreffend nach den Bestimmungen des NAG beurteilt hat (Paragraph 81, Absatz eins, NAG).
Die belangte Behörde stützte die Abweisung des vorliegenden Antrags allein auf das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG und legte ihrer Entscheidung bei der in diesem Zusammenhang erforderlichen Berechnung der notwendigen Unterhaltsmittel die Annahme zugrunde, dass der Antrag mangels Vorliegen der Voraussetzungen einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) von Amts wegen dahingehend geprüft werden müsse, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" gemäß § 42 Abs. 1 NAG vorlägen.Die belangte Behörde stützte die Abweisung des vorliegenden Antrags allein auf das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG und legte ihrer Entscheidung bei der in diesem Zusammenhang erforderlichen Berechnung der notwendigen Unterhaltsmittel die Annahme zugrunde, dass der Antrag mangels Vorliegen der Voraussetzungen einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) von Amts wegen dahingehend geprüft werden müsse, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" gemäß Paragraph 42, Absatz eins, NAG vorlägen.
Allerdings war der belangten Behörde eine derartige Umdeutung des Antrages aus Eigenem aus den im hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2010, 2008/22/0281, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, verwehrt.Allerdings war der belangten Behörde eine derartige Umdeutung des Antrages aus Eigenem aus den im hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2010, 2008/22/0281, genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, verwehrt.
Damit erweisen sich aber die Ausführungen der belangten Behörde zu den nach § 42 Abs. 1 Z. 3 NAG (als besondere Erteilungsvoraussetzung) notwendigen Einkünften (diese Bestimmung legt insofern ein Zweifaches der Richtsätze des § 293 ASVG fest) schon vom Ansatz her als gänzlich verfehlt, weil im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 NAG nicht zu prüfen waren.Damit erweisen sich aber die Ausführungen der belangten Behörde zu den nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, NAG (als besondere Erteilungsvoraussetzung) notwendigen Einkünften (diese Bestimmung legt insofern ein Zweifaches der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG fest) schon vom Ansatz her als gänzlich verfehlt, weil im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, NAG nicht zu prüfen waren.
Der zur Beurteilung des gegenständlichen Antrages richtigerweise heranzuziehende § 47 Abs. 3 NAG lautet:Der zur Beurteilung des gegenständlichen Antrages richtigerweise heranzuziehende Paragraph 47, Absatz 3, NAG lautet:
"§ 47. (...)
(3)Absatz 3,Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 kann auf Antrag eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger' erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen undAngehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Absatz eins, kann auf Antrag eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger' erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird;
2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; oder
3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben;
b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben."
In diesem Zusammenhang bezieht sich der angefochtene Bescheid auf eine schriftliche Erklärung im Antrag, wonach die Mutter des Beschwerdeführers dessen Unterhalt in Serbien finanziert haben solle; die belangte Behörde schenkt dieser Erklärung allerdings - erschließbar - allein deshalb keinen Glauben, weil "diese Behauptung" nicht "mit dementsprechenden Beweisen (z.B. Kontobewegungen)" unterlegt worden wäre.
Die damit von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung ist allerdings nicht nachvollziehbar. Auch in dieser Hinsicht wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des bereits zitierten hg. Erkenntnisses vom 15. Juni 2010 verwiesen.Die damit von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung ist allerdings nicht nachvollziehbar. Auch in dieser Hinsicht wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des bereits zitierten hg. Erkenntnisses vom 15. Juni 2010 verwiesen.
Im Übrigen kommt - entgegen der wiedergegebenen Ansicht der belangten Behörde - der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel in Hinblick auf § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG nach der hg. Rechtsprechung auch durch Spareinlagen in Betracht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. April 2010, 2008/22/0835, mwN).Im Übrigen kommt - entgegen der wiedergegebenen Ansicht der belangten Behörde - der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel in Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG nach der hg. Rechtsprechung auch durch Spareinlagen in Betracht vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 15. April 2010, 2008/22/0835, mwN).
Schließlich teilt der Verwaltungsgerichtshof auch nicht die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, dass im Rahmen der (nach § 11 Abs. 3 NAG in der hier maßgeblichen Stammfassung) vorzunehmenden Interessenabwägung den öffentlichen gegenüber den privaten Interessen im Hinblick auf vermeintlich nicht ausreichende Unterhaltsmittel "absolute Priorität" einzuräumen sei (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. April 2010, 2008/22/0071, mwN).Schließlich teilt der Verwaltungsgerichtshof auch nicht die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, dass im Rahmen der (nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG in der hier maßgeblichen Stammfassung) vorzunehmenden Interessenabwägung den öffentlichen gegenüber den privaten Interessen im Hinblick auf vermeintlich nicht ausreichende Unterhaltsmittel "absolute Priorität" einzuräumen sei vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 15. April 2010, 2008/22/0071, mwN).
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Da dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, kommt ein Ersatz der Eingabengebühr nicht in Betracht.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Da dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, kommt ein Ersatz der Eingabengebühr nicht in Betracht.
Wien, am 10. November 2010