Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 4. Dezember 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Oktober 1994, mit dem einem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde, gemäß § 66 Abs. 4 iVm mit § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß § 5 des AufG zwingend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließe, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des FrG vorliege. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG sei die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien sei am 18. August 1994 in Rechtskraft erwachsen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 4. Dezember 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Oktober 1994, mit dem einem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit mit Paragraph 5, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß Paragraph 5, des AufG zwingend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließe, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des FrG vorliege. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FrG sei die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien sei am 18. August 1994 in Rechtskraft erwachsen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird und über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird und über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer tritt der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, daß gegen ihn rechtskräftig ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht entgegen. In inhaltlicher Hinsicht bringt er lediglich vor, daß die belangte Behörde seinen "Rechtsanspruch" (gemeint offensichtlich auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) aus dem "Gesetz BGBl. 389/95" (gemeint ist damit offensichtlich die Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 389/1995) "außer acht gelassen" hätte. Es hätte ihm ex lege ein Sichtvermerk ohne Rücksicht auf die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes führende Vorstrafe erteilt werden müssen. Der Beschwerdeführer tritt der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, daß gegen ihn rechtskräftig ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht entgegen. In inhaltlicher Hinsicht bringt er lediglich vor, daß die belangte Behörde seinen "Rechtsanspruch" (gemeint offensichtlich auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) aus dem "Gesetz BGBl. 389/95" (gemeint ist damit offensichtlich die Verordnung der Bundesregierung Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1995,) "außer acht gelassen" hätte. Es hätte ihm ex lege ein Sichtvermerk ohne Rücksicht auf die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes führende Vorstrafe erteilt werden müssen.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0104, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zur - betreffend das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zur gegenständlichen Verordnung inhaltsgleichen - Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 402/1993 dargelegt hat, wird durch einen eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilenden Bescheid in ein aufgrund einer gemäß §§ 12 und 13 des AufG erlassenen Verordnung bestehendes vorübergehendes Aufenthaltsrecht nicht eingegriffen, weil zum einen die Beseitigung eines aus einer solchen Verordnung erfließenden Berechtigung nur durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes in Betracht käme, zum anderen die Frage, ob dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 AufG eine Bewilligung erteilt werden durfte, allein danach zu beurteilen ist, ob dem ein Ausschließungsgrund iS dieser Gesetzesstelle entgegensteht oder nicht. Soweit also die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid inhaltliche Rechtswidrigkeit anlastet, ist sie verfehlt. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0104, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, zur - betreffend das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zur gegenständlichen Verordnung inhaltsgleichen - Verordnung der Bundesregierung Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1993, dargelegt hat, wird durch einen eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilenden Bescheid in ein aufgrund einer gemäß Paragraphen 12 und 13 des AufG erlassenen Verordnung bestehendes vorübergehendes Aufenthaltsrecht nicht eingegriffen, weil zum einen die Beseitigung eines aus einer solchen Verordnung erfließenden Berechtigung nur durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes in Betracht käme, zum anderen die Frage, ob dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG eine Bewilligung erteilt werden durfte, allein danach zu beurteilen ist, ob dem ein Ausschließungsgrund iS dieser Gesetzesstelle entgegensteht oder nicht. Soweit also die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid inhaltliche Rechtswidrigkeit anlastet, ist sie verfehlt.
Auch mit den vorgetragenen verfahrensrechtlichen Rügen vermag der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht wirkungsvoll entgegenzutreten. Einerseits legt der Beschwerdeführer nicht klar dar, was er in tatsächlicher Hinsicht vorgebracht hätte, wenn ihm Parteiengehör gewährt worden wäre, bzw. beruhen die verfahrensrechtlichen Einwände auf der oben beschriebenen irrigen Rechtsansicht des Beschwerdeführers. Anderseits erweist sich der Einwand, daß die Möglichkeit "der Anwendung des Durchsetzungsaufschubes oder Vollstreckungsaufschubes" nicht erwogen worden sei, schon deshalb als wirkungslos, weil die Frage eines Durchsetzungsaufschubes nach § 22 FrG bezüglich des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes gar nicht Verfahrensgegenstand war. Auch mit den vorgetragenen verfahrensrechtlichen Rügen vermag der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht wirkungsvoll entgegenzutreten. Einerseits legt der Beschwerdeführer nicht klar dar, was er in tatsächlicher Hinsicht vorgebracht hätte, wenn ihm Parteiengehör gewährt worden wäre, bzw. beruhen die verfahrensrechtlichen Einwände auf der oben beschriebenen irrigen Rechtsansicht des Beschwerdeführers. Anderseits erweist sich der Einwand, daß die Möglichkeit "der Anwendung des Durchsetzungsaufschubes oder Vollstreckungsaufschubes" nicht erwogen worden sei, schon deshalb als wirkungslos, weil die Frage eines Durchsetzungsaufschubes nach Paragraph 22, FrG bezüglich des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes gar nicht Verfahrensgegenstand war.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.