Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/19/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/0129

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §12;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1993 §4;
FrG 1993 §18 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 94/18/0104 1

Stammrechtssatz

Eine Beseitigung einer aus der Verordnung BGBl 1993/402 erfließenden, bis 30.6.1994 bestehenden Berechtigung käme nur durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des FrG 1993 in Betracht, sodaß die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 keinen Eingriff in eine derartige Aufenthaltsberechtigung bewirken könnte. Die Frage, ob dem Fremden gem Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 eine Bewilligung erteilt werden darf, ist allein danach zu beurteilen, ob dem ein Ausschließungsgrund im Sinne dieser Gesetzesstelle entgegensteht oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996190129.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1996190129_19960222X01

Entscheidungstext 96/19/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/19/0129

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §12;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1993 §4;
FrG 1993 §18 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Dezember 1995, Zl. 304.437/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 4. Dezember 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Oktober 1994, mit dem einem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit mit Paragraph 5, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß Paragraph 5, des AufG zwingend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließe, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des FrG vorliege. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FrG sei die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien sei am 18. August 1994 in Rechtskraft erwachsen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird und über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer tritt der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, daß gegen ihn rechtskräftig ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht entgegen. In inhaltlicher Hinsicht bringt er lediglich vor, daß die belangte Behörde seinen "Rechtsanspruch" (gemeint offensichtlich auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) aus dem "Gesetz BGBl. 389/95" (gemeint ist damit offensichtlich die Verordnung der Bundesregierung Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1995,) "außer acht gelassen" hätte. Es hätte ihm ex lege ein Sichtvermerk ohne Rücksicht auf die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes führende Vorstrafe erteilt werden müssen.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0104, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, zur - betreffend das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zur gegenständlichen Verordnung inhaltsgleichen - Verordnung der Bundesregierung Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1993, dargelegt hat, wird durch einen eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilenden Bescheid in ein aufgrund einer gemäß Paragraphen 12 und 13 des AufG erlassenen Verordnung bestehendes vorübergehendes Aufenthaltsrecht nicht eingegriffen, weil zum einen die Beseitigung eines aus einer solchen Verordnung erfließenden Berechtigung nur durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes in Betracht käme, zum anderen die Frage, ob dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG eine Bewilligung erteilt werden durfte, allein danach zu beurteilen ist, ob dem ein Ausschließungsgrund iS dieser Gesetzesstelle entgegensteht oder nicht. Soweit also die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid inhaltliche Rechtswidrigkeit anlastet, ist sie verfehlt.

Auch mit den vorgetragenen verfahrensrechtlichen Rügen vermag der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht wirkungsvoll entgegenzutreten. Einerseits legt der Beschwerdeführer nicht klar dar, was er in tatsächlicher Hinsicht vorgebracht hätte, wenn ihm Parteiengehör gewährt worden wäre, bzw. beruhen die verfahrensrechtlichen Einwände auf der oben beschriebenen irrigen Rechtsansicht des Beschwerdeführers. Anderseits erweist sich der Einwand, daß die Möglichkeit "der Anwendung des Durchsetzungsaufschubes oder Vollstreckungsaufschubes" nicht erwogen worden sei, schon deshalb als wirkungslos, weil die Frage eines Durchsetzungsaufschubes nach Paragraph 22, FrG bezüglich des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes gar nicht Verfahrensgegenstand war.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996190129.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1996190129_19960222X00