Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/01/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/01/0130

Entscheidungsdatum

05.04.1995

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0004 E 25. Februar 1987 RS 1 (hier: Abgabe von zwei "Signalschüssen" im Hof der Wohnhausanlage indiziert Mißbrauchswahrscheinlichkeit)

Stammrechtssatz

Gem Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG 1967 hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Diese Regelung dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung namentlich von Faustfeuerwaffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche missbräuchliche Verwendung stattgefunden hat (Hinweis E 15.6.1976, 1228/75, E 1.3.1977, 701/76, E 11.10.1977, 781/76, E 3.12.1980, 127/80, E 12.6.1985, 85/01/0134). Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die begründete Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- und zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besetz von Schusswaffen verbundenen Gefahren ein strenger Maßstab anzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010130.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1994010130_19950405X01

Entscheidungstext 94/01/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/01/0130

Entscheidungsdatum

05.04.1995

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. Juli 1993, Zl. SD 300/93, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. Juli 1993 verbot die belangte Behörde in Bestätigung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. Mai 1993 der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 12, Waffengesetz den Besitz von Waffen und Munition. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, daß die Beschwerdeführerin als Besitzerin eines "Vierteltelefons" am 16. März 1993 aus ihrer Wohnung im dritten Stock aus einer Gaspistole - einer Waffe im Sinne des Waffengesetzes - zwei Schüsse abgegeben habe, um sich - wie sie sich selbst bei den einschreitenden Sicherheitswachebeamten gerechtfertigt habe - das Telefonieren mit Waffengewalt zu erzwingen. Auch wenn im nachhinein festgestellt worden sei, daß die Beschwerdeführerin Knallpatronen verwendet habe, so mache dieser Vorfall doch deutlich, daß sie sich schon aus nichtigem Anlaß dazu hinreißen lasse, eine Waffe zu benutzen. Schon allein deshalb sei bei der Beschwerdeführerin, auch wenn sie in diesem Fall die Gaspistole nicht gegen einen Menschen gerichtet habe, die Annahme gerechtfertigt, sie könne durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden. Im Hinblick auf diesen von der Beschwerdeführerin unbestrittenen Sachverhalt sei sowohl die Berücksichtigung der beiden Gutachten als auch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens entbehrlich, da angesichts des tatsächlich gezeigten Verhaltens der psychische Zustand der Beschwerdeführerin - nur dies könnte aus medizinischer Sicht dargelegt werden - in diesem Zusammenhang keiner weiteren Prüfung bedürfe. In der Wohnung seien überdies neben Knallpatronen auch vier scharfe Gaspatronen gefunden worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 443 (im folgenden: WaffG), hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte.

Diese Norm dient, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl.u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1991, 90/01/0225 und die dort zitierte Judikatur), der Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, daß bereits tatsächlich eine mißbräuchliche Verwendung im Sinne des Gesetzes stattgefunden hat. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die begründete Besorgnis erwecken, daß von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- und zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schußwaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab auszulegen vergleiche u. a. die hg. Erkenntnisse vom 23. November 1988, Zl. 88/01/0186, und vom 26. Juni 1985, Zl. 84/01/0264).

Sofern sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde gegen die Heranziehung des amts- und des polizeiärztlichen Gutachtens wendet und weiters meint, daß ein weiters Gutachten von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie hätte eingeholt werden müssen, so genügt es, darauf zu verweisen, daß sich die belangte Behörde auf die beiden genannten Gutachten - anders als die Behörde erster Instanz - gerade nicht gestützt hat und daher auch die Einholung eines weiteren Gutachtens für nicht erforderlich erachtete.

Sofern die Beschwerdeführerin entgegen der belangten Behörde die Auffassung vertritt, sie habe "mit der Abgabe von zwei Signalschüssen" in den Hof der Wohnhausanlage die öffentliche Sicherheit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG nicht gefährdet, da von einer solchen Gefährdung nur gesprochen werden könne, wenn besonders schutzwürdige Rechtsgüter bedroht würden, so kommt dieser Rüge keine Berechtigung zu. Wie bereits dargelegt, ist gemäß Paragraph 12, WaffG maßgeblich, daß konkrete Umstände vorliegen, die die begründete Besorgnis erwecken, daß von einer Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- und zweckwidriger Gebrauch gemacht werden KÖNNTE. Auf eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das für relevant erachtete Verhalten einer Person kommt es daher nicht an. Daß von der belangten Behörde auf Grund des geschilderten Verhaltens der Beschwerdeführerin vom 16. März 1993 zu Recht auf solche Bedenken geschlossen werden konnte, wird selbst in der Beschwerde nicht in Frage gestellt.

Da sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010130.X00

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2009

Dokumentnummer

JWT_1994010130_19950405X00