Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0333

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0333

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §5a Abs1
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/12/03 92/18/0390 2

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 5 a, FrPolG steht das Beschwerderecht an den UVS nur den

im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung tatsächlich festgenommenen

oder in Schubhaft angehaltenen Personen zu. Kein derartiges

Beschwerderecht haben hingegen in Freiheit befindliche

Adressaten eines Schubhaftbescheides. Dies gilt nicht nur für

jene Personen, die sich in Freiheit befinden, weil der

Schubhaftbescheid noch nicht vollzogen wurde, sondern auch für

solche, die nicht mehr angehalten werden, weil sie aus der

Schubhaft bereits entlassen wurden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180333.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180333_19930930X01

Entscheidungstext 93/18/0333

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/18/0333

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §5a Abs1
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden 1. des B, 2. des A, 3. des H, sämtliche vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. September 1992, Zl. UVS-01/18/0074/91 (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers), vom 3. September 1992, Zl. UVS-01/15/00073/91 (hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers) und vom 2. September 1992, Zl. UVS-01/32/00072/91 (hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers), jeweils betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den oben bezeichneten Bescheiden wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) die von den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 5, a Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz erhobenen Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft zurück. Die belangte Behörde nahm in der Begründung dieser Bescheide als erwiesen an, daß die Beschwerdeführer am 28. September 1991 von einer Gendarmeriepatrouille aufgegriffen worden seien. Über sie sei am selben Tag die Schubhaft verhängt worden. Am 15. November 1991 seien sie aus der Schubhaft entlassen worden. Am 19. November 1991 seien bei der belangten Behörde (mit 14. November 1991 datierte und am 18. November 1991 zur Post gegebene) Beschwerden gemäß Paragraph 5, a Fremdenpolizeigesetz eingelangt. Die weiteren Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Bescheide beschäftigen sich ausschließlich mit der Frage, ob der Vertreter der Beschwerdeführer von den Beschwerdeführern zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Paragraph 5, a Fremdenpolizeigesetz bevollmächtigt gewesen sei. Die belangte Behörde gelangte zu dem Ergebnis, daß diesbezüglich keine Vollmacht bestanden habe, und wies deshalb die Beschwerden zurück.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluß vom 14. Juni 1993, B 1565-1567/92-6, ablehnte und sie mit den Beschlüssen vom 13. Juli 1993 dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Beschwerden wegen ihres engen sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

Auf die Frage, ob die Annahme der belangte Behörde, der Vertreter der Beschwerdeführer habe keine Vollmacht zur Einbringung der Beschwerden gemäß Paragraph 5, a Fremdenpolizeigesetz besessen, zutrifft, brauchte in den vorliegenden Beschwerdefällen nicht eingegangen zu werden, weil den Beschwerdeführern das Recht zur Einbringung der Beschwerde an die belangte Behörde fehlte und ihre Beschwerden daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen waren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe den hg. Beschluß vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0390) steht das Beschwerderecht gemäß Paragraph 5, a Fremdenpolizeigesetz an den unabhängigen Verwaltungssenat nur tatsächlich festgenommenen oder angehaltenen Personen zu. In Freiheit befindlichen Adressaten eines Schubhaftbescheides kommt ein solches Beschwerderecht nicht zu. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen eine Person nicht mehr angehalten wird, weil sie aus der Schubhaft bereits entlassen worden ist. Da die Beschwerdeführer nach den unbekämpften Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerden an die belangte Behörde bereits aus der Schubhaft entlassen worden waren, stand ihnen somit das Beschwerderecht nicht zu. Die Zurückweisung ihrer Beschwerden verletzte sie daher nicht in ihren Rechten.

Da bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. September 1993

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180333.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWT_1993180333_19930930X00