Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
87/12/0063
Entscheidungsdatum
25.05.1987
Index
63/02 Gehaltsgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2660/79 E 2. Juni 1980 VwSlg 10153 A/1980 RS 1
Stammrechtssatz
Das Gesetz räumt dem Beamten ein subjektives Recht auf die Pauschalierung von Nebengebühren nicht ein. Er hat auch keinen Anspruch darauf, daß eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Es muß der Dienstbehörde vielmehr unbenommen bleiben von der Pauschalierung von Nebengebühren abzugehen. Sie ist für den Fall eines dadurch erzielbaren Ersparnisses im Hinblick auf die in den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen verankerte Pflicht zur Währung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Gewerbsmäßigkeit der Verwaltung dazu verpflichtet. Vollends gilt dies aber dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die betreffenden pauschalierten Nebengebühren nicht mehr vorliegen. (Hinweis auf E vom 31.3.1977, 0496/77)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987120063.X01
Dokumentnummer
JWR_1987120063_19870525X01