Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/10/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/10/0145

Entscheidungsdatum

05.12.1988

Index

L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Salzburg
L40055 Prostitution Sittlichkeitspolizei Salzburg

Norm

PolStG Slbg 1975 §3 Abs1 idF 1981/048;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0112 E 27. April 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "Anbahnung" von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution ist jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hierdurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Sie umfasst auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muss allgemein und nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden. Allerdings bedeutet diese allgemeine Erkennbarkeit nicht, dass dieses Verhalten auch im konkreten Fall von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden konnte. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten, wäre es wahrgenommen worden, nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis der gewerbsmäßigen Unzucht zugeordnet worden wäre. (Hinweis auf E vom 24.3.1981, 3397/80, E 5.5.1981, 2519/80, E vom 30.6.1981, 2521/80, E vom 13.10.1981, 81/11/0019, E vom 27.10.1981, 81/11/0033 alles zu Paragraph 14, Litera b, LAG Tirol sowie VJ zu LPStG Slbg bzw. Vlbg)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100145.X01

Im RIS seit

08.05.2006

Dokumentnummer

JWR_1987100145_19881205X01