Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/14/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/14/0059

Entscheidungsdatum

15.12.1987

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Ziel einer Berufsausbildung bzw einer Berufsfortbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung (Berufsfortbildung) selbst. Besteht aber von vornherein die Absicht, keine der vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen, kann von einer angestrebten Berufsausbildung (Berufsfortbildung) nicht gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140059.X01

Im RIS seit

04.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1986140059_19871215X01