Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/06/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/06/0161

Entscheidungsdatum

23.06.1988

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;

Beachte

(hier: Hühnerstall im Landwirtschaftsgebiet - ca 7000 Hühner; Hinweis E 29.4.1986, 85/06/0117)

Rechtssatz

In die Beurteilung, ob durch das Vorhaben das in Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 genannte ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten werde, ist (auch) die Widmung laut Flächenwidmungsplan miteinzubeziehen. Das ortsübliche Ausmaß ist naturgemäß nach der Umgebung der Örtlichkeit, ob es sich nämlich um ein Wohngebiet, ein Industriegebiet oder ein Landwirtschaftsgebiet handelt, verschieden. Ist daher durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung eines Wohnhauses feststellbaren Immissionen übersteigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986060161.X01

Im RIS seit

04.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1986060161_19880623X01