§ 1 Abs 2 der Stmk BauO räumt dem Nachbarn kein subjektivöffentliches Recht darauf ein, dass nur jene Grundstücke als Bauplatz gewidmet werden, welche durch eine ausreichende Zufahrt mit öffentlichen Verkehrsflächen verbunden sind, zumal diese Bestimmung öffentliche Interessen und nicht jene des Nachbarn wahrt. (Hinweis auf E vom 20.11.1972, 1687/72, 25.1.1977, 0856/76, vom 25.10.1977, 2184/77, vom 14.11.1978, 0241/78, vom 3.11.1983, 83/06/0174, vom 11.9.1986, 86/06/0183)Paragraph eins, Absatz 2, der Stmk BauO räumt dem Nachbarn kein subjektivöffentliches Recht darauf ein, dass nur jene Grundstücke als Bauplatz gewidmet werden, welche durch eine ausreichende Zufahrt mit öffentlichen Verkehrsflächen verbunden sind, zumal diese Bestimmung öffentliche Interessen und nicht jene des Nachbarn wahrt. (Hinweis auf E vom 20.11.1972, 1687/72, 25.1.1977, 0856/76, vom 25.10.1977, 2184/77, vom 14.11.1978, 0241/78, vom 3.11.1983, 83/06/0174, vom 11.9.1986, 86/06/0183)