Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/12/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/12/0245

Entscheidungsdatum

18.06.1984

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1943/73 E 28. März 1974 RS 2

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 3, GG ergibt sich, daß Beamte mit geringerer Verantwortung oder geringerer Belastung nur eine entsprechend abgestufte Verwendungszulage erhalten dürfen, weiters eingehende Ausführungen zur diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Vorgangsweise.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983120245.X01

Im RIS seit

29.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1983120245_19840618X01

Rechtssatz für 83/12/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/12/0245

Entscheidungsdatum

18.06.1984

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1179/76 E 9. September 1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen über die Bemessung von Verwendungszulagen nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG 1956 für in Zentraldienststellen des Bundes tätige Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch acht (Hinweis E 15.1.1976 897/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983120245.X02

Im RIS seit

29.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1983120245_19840618X02

Rechtssatz für 83/12/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/12/0245

Entscheidungsdatum

18.06.1984

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;

Rechtssatz

In der Dienstklasse römisch acht der Verwendungsgruppe A tragen, wie der VwGH bereits mehrmals ausgesprochen hat, die tatsächlich vorkommende Höchstbelastung jene Beamte, die in einem BM neben vorliegendem Höchstausmaß mengenmäßiger Mehrbelastung eine Gruppe von besonderer Bedeutung, besonderer Größe oder besonderer Wichtigkeit leiten, wobei ihnen eine Mehrzahl von Abteilungen unterstellt ist. Ihnen gebührt das vom Gesetz vorgesehene Höchstmaß der Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, des GehG 1956 von vier Vorrückungsbeträgen. Den geringer belasteten Gruppenleitern innerhalb von Ministerialsektionen gebührt unter ähnlichen Mehrleistungsvoraussetzungen mengenmäßiger Art eine Verwendungszulage im Ausmaß von dreieinhalb, Leitern von Ministerialabteilungen besonderer Bedeutung oder besonderer Größe eine solche von drei, Leitern von Ministerialabteilungen üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung eine solche von zweieinhalb und schließlich einem Beamten, der zwar formell einem Abteilungsleiter unterstellt ist, aber das ihm übertragene Referat in einer Weise leitet, deren Selbstständigkeit der Tätigkeit eines Abteilungsleiters nahe kommt, eine solche von zwei Vorrückungsbeträgen. Die andere Anzahl von Vorrückungsbeträgen gebührt den betreffenden Beamten aber immer nur dann, wenn ihre Belastung in zeitlicher Hinsicht das Höchstausmaß erreicht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die zeitliche Mehrbelastung im Monat über der mit 35 Überstunden anzunehmenden Untergrenze liegt, andernfalls ist ein Abschlag vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983120245.X03

Im RIS seit

29.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1983120245_19840618X03