Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/12/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/12/0080

Entscheidungsdatum

20.10.1981

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Rechtssatz

Ein Beamter der VwGr B, Dienstklasse römisch sieben, der Leiter eines Arbeitsamtes mit 13 unterstellten Bediensteten (davon nur 3 B bzw. b) ist, trägt eine (Führungs-)Verantwortung, die nicht über dem Maß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen (Hinweis auf E vom 16.12.1976, 1131/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981120080.X01

Im RIS seit

29.04.2004

Dokumentnummer

JWR_1981120080_19811020X01

Rechtssatz für 81/12/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/12/0080

Entscheidungsdatum

20.10.1981

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0832/75 E 11. September 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG besteht:

1. Wenn der Beamte mit der Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung betraut ist; es genügt

daher nicht, wenn er nur in der allgemeinen Verwaltung beschäftigt ist.

2. Der Beamte muß ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte tragen;

3. Die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, muß über dem Maß an Verantwortung liegen, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Fehlt es auch nur an einer dieser drei Voraussetzungen, so besteht kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach der genannten Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981120080.X02

Im RIS seit

29.04.2004

Dokumentnummer

JWR_1981120080_19811020X02