§ 20 Abs 1 erster Satzteil enthält eine Verpflichtung des Lehrberechtigten und stellt sich sohin als Gebotsnorm dar. Daß ein zuwiderhandeln gegen dieses Gebot eine Verwaltungsübertretung bewirkt, ergibt sich erst aus der Strafbestimmung des § 32 Abs 1 lit a BAG, welche eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44 a lit b VStG darstellt. (Hinweis auf E vom 12.2.1982, 81/04/0077)Paragraph 20, Absatz eins, erster Satzteil enthält eine Verpflichtung des Lehrberechtigten und stellt sich sohin als Gebotsnorm dar. Daß ein zuwiderhandeln gegen dieses Gebot eine Verwaltungsübertretung bewirkt, ergibt sich erst aus der Strafbestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, BAG, welche eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44, a Litera b, VStG darstellt. (Hinweis auf E vom 12.2.1982, 81/04/0077)