Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 10153 A/1980
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2660/79
Entscheidungsdatum
02.06.1980
Index
63/02 Gehaltsgesetz
Rechtssatz
Das Gesetz räumt dem Beamten ein subjektives Recht auf die Pauschalierung von Nebengebühren nicht ein. Er hat auch keinen Anspruch darauf, daß eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Es muß der Dienstbehörde vielmehr unbenommen bleiben von der Pauschalierung von Nebengebühren abzugehen. Sie ist für den Fall eines dadurch erzielbaren Ersparnisses im Hinblick auf die in den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen verankerte Pflicht zur Währung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Gewerbsmäßigkeit der Verwaltung dazu verpflichtet. Vollends gilt dies aber dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die betreffenden pauschalierten Nebengebühren nicht mehr vorliegen. (Hinweis auf E vom 31.3.1977, 0496/77)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002660.X01
Im RIS seit
09.01.2004
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010
Dokumentnummer
JWR_1979002660_19800602X01