Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2660/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10153 A/1980

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2660/79

Entscheidungsdatum

02.06.1980

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs6;

Rechtssatz

Das Gesetz räumt dem Beamten ein subjektives Recht auf die Pauschalierung von Nebengebühren nicht ein. Er hat auch keinen Anspruch darauf, daß eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Es muß der Dienstbehörde vielmehr unbenommen bleiben von der Pauschalierung von Nebengebühren abzugehen. Sie ist für den Fall eines dadurch erzielbaren Ersparnisses im Hinblick auf die in den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen verankerte Pflicht zur Währung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Gewerbsmäßigkeit der Verwaltung dazu verpflichtet. Vollends gilt dies aber dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die betreffenden pauschalierten Nebengebühren nicht mehr vorliegen. (Hinweis auf E vom 31.3.1977, 0496/77)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002660.X01

Im RIS seit

09.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1979002660_19800602X01