Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1181/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1181/79

Entscheidungsdatum

22.05.1980

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1980/05/08 1043/79 1

Stammrechtssatz

Es liegt kein Übereignungsanspruch vor, wenn die Verkäuferin lediglich die ABSICHT erklärt, dem Verkäufer eine Eigentumswohnung zu übergeben, und sie sich das Recht vorbehält, vom geplanten Bauvorhaben ua dann abzuweichen, wenn es aus wirtschaftlichen oder bautechnischen Gründen

erforderlich oder zweckmäßig erscheint, der Grundbestand in Ausmaß und Bezeichnung noch verändert werden kann und weder Kaufpreis noch Zahlungsfrist noch das Ausmaß des vom Käufer anteilsmäßig zu übernehmenden Darlehens festgesetzt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001181.X01

Im RIS seit

22.05.1980

Dokumentnummer

JWR_1979001181_19800522X01