Die Behörde, deren Bescheid aufgehoben wurde, ist zwar bei der Erlassung des neuen Bescheides an die im Aufhebungsbescheid der Oberbehörde ausgesprochene Rechtsansicht gebunden, sie ist aber weder gehindert, den dem Bescheid zugrundeliegenden Sachverhalt zu ergänzen, noch denselben Sachverhalt, der dem aufgehobenen Bescheid zugrunde lag,nunmehr einer anderen Rechtsnorm zu unterstellen.