Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1045/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1045/79

Entscheidungsdatum

07.11.1979

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis VS 1971/05/24 1251/69 3

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Befreiungsbestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1955 die Absicht verbunden, den Bau und den Erwerb von Arbeiterwohnstätten, also von Wohnstätten eines Durchschnittsarbeiters zu befriedigen, somit von Wohnungen, die nach ihrer Größe und Ausstattung so beschaffen sind, daß sie sich ein Durchschnittsarbeiter auch leisten kann..

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979001045.X01

Im RIS seit

07.11.1979

Dokumentnummer

JWR_1979001045_19791107X01

Rechtssatz für 1045/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1045/79

Entscheidungsdatum

07.11.1979

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/04/25 1735/75 2

Stammrechtssatz

Die Höhe der Baukosten einer Wohnstätte ist für deren rechtliche Qualifikation unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG 1955 von entscheidender Bedeutung. Es ist der Behörde nicht als Rechtswidrigkeit anzulasten, daß sie sich bei Ermittlung der einschlägigen durchschnittlichen und

ortsüblichen Baukosten an den über diese Frage Auskunft gebenden Wohnbauförderungsrichtlinien orientiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979001045.X02

Im RIS seit

07.11.1979

Dokumentnummer

JWR_1979001045_19791107X02

Rechtssatz für 1045/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1045/79

Entscheidungsdatum

07.11.1979

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2138/76 E 3. Juli 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Die Eigenschaft einer Wohnstätte als Arbeiterwohnstätte geht nicht verloren, wenn die als Orientierungshilfe dienenden Ansätze in den Wohnbauförderungsrichtlinien um nicht mehr als ein Fünftel (20 vH) überschritten werden. Demnach kann eine Überschreitung (hier) von 18 vH noch hingenommen werden (Hinweis E 6.6.1979, 1738/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979001045.X03

Im RIS seit

07.11.1979

Dokumentnummer

JWR_1979001045_19791107X03