Es liegt kein Übereignungsanspruch vor, wenn die Verkäuferin lediglich die ABSICHT erklärt, dem Verkäufer eine Eigentumswohnung zu übergeben, und sie sich das Recht vorbehält, vom geplanten Bauvorhaben ua dann abzuweichen, wenn es aus wirtschaftlichen oder bautechnischen Gründen
erforderlich oder zweckmäßig erscheint, der Grundbestand in Ausmaß und Bezeichnung noch verändert werden kann und weder Kaufpreis noch Zahlungsfrist noch das Ausmaß des vom Käufer anteilsmäßig zu übernehmenden Darlehens festgesetzt ist.