Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0185/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0185/79

Entscheidungsdatum

28.11.1979

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Gründstückskosten in Höhe von S 1461,-- pro m2 sind im Jahre 1977 für einen Durchschnittsarbeiter nicht erschwinglich (hier: zur Errichtung eines Einfamilienhauses).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979000185.X01

Im RIS seit

28.11.1979

Dokumentnummer

JWR_1979000185_19791128X01

Rechtssatz für 0185/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0185/79

Entscheidungsdatum

28.11.1979

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Es obliegt dem Bfr, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisses und der Kreditmöglichkeiten darzutun, daß die Belastung für einen DURCHSCHNITTLICH verdienenden Erwerbstätigen unter Berücksichtigung der auf dem erworbenen Grundstück geplanten Bauführung zumutbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979000185.X02

Im RIS seit

28.11.1979

Dokumentnummer

JWR_1979000185_19791128X02

Rechtssatz für 0185/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0185/79

Entscheidungsdatum

28.11.1979

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1251/69 E VS 24. Mai 1971 VwSlg 4234 F/1971; RS 4

Stammrechtssatz

Unter Arbeiterwohnstätte ist eine Wohnstätte zu verstehen, die nach ihrer Größe und Ausstattung so beschaffen sein muß, daß sie einerseits geeignet ist, das Wohnbedürfnis eines Durchschnittsarbeiters zu befriedigen und andererseits für ihre Erwerbung nur einen für einen Durchschnittsarbeiter erschwinglichen Kostenaufwand erfordert. Für die Beurteilung der Frage, ob eine als Eigenheim übernommene Wohnstätte als Arbeiterwohnstätte anzusehen ist, sind daher neben der Ausstattung auch die Baukosten ihrer Höhe nach von wesentlicher Bedeutung (Hinweis E 4.7.1974, 1995/73 VwSlg 4717 F/1974). Unter Durchschnittsarbeiter ist ein durchschnittlich verdienender Erwerbstätiger zu verstehen. Wohnungen, wie zB Appartements, die vorwiegend anderen Zwecken nämlich der Erholung, dem Sport und der Unterhaltung dienen, also nicht ein dauerndes Wohnbedürfnis von Arbeitern befriedigen, fallen nicht darunter. Das Gesetz verlangt nicht, daß der Begünstigungswerber dem Arbeiterstand angehören muß.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979000185.X03

Im RIS seit

28.11.1979

Dokumentnummer

JWR_1979000185_19791128X03

Rechtssatz für 0185/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0185/79

Entscheidungsdatum

28.11.1979

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1995/73 E 4. Juli 1974 VwSlg 4717 F/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob eine als Eigenheim übernommene Wohnstätte als Arbeiterwohnstätte anzusehen ist, sind neben der Ausstattung die Baukosten ihrer Höhe nach von wesentlicher Bedeutung. Dabei sind für die weitere Frage, ob sich ein Durchschnittsarbeiter die Höhe der Gesamtbaukosten leisten kann, die Grundkosten einzurechnen. Eine wesentliche Überschreitung der im sozialen Wohnungsbau aufgestellten Baukostenhöchstsätze kann für die Gewährung der Abgabenfreiheit nur dann unschädlich sein, wenn besondere Erschwernisse bei der Bauführung aufgetreten und gerechtfertigt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979000185.X04

Im RIS seit

28.11.1979

Dokumentnummer

JWR_1979000185_19791128X04