Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 3443/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3443/78

Entscheidungsdatum

07.03.1979

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1133/75 E 6. Mai 1976 VwSlg 9050 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem System der Besoldung der öffentl-rechtl Bediensteten muss der sogenannte "Dienstklassenunterschied" (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG) offensichtlich bei Bemessung einer Verwendungszulage in geringerem Maß honoriert werden als ein sogenannter "Verwendungsgruppenunterschied" (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG 1956). Die Verrichtung eines Dienstes, der der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist, kann aber mit Rücksicht darauf, dass auch für die Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Z1 GehG 1956 die Höchstgrenze mit drei Vorrückungsbeträgen gezogen ist, nur zum Anspruch auf eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages führen, damit die angemessene Abgeltung jedes möglichen "Verwendungsgruppenunterschiedes" (mit Ausnahme außer Betracht zu lassender Extremfälle von Unterschieden zwischen Verwendungsgruppe E und A) sichergestellt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978003443.X01

Im RIS seit

03.11.2003

Dokumentnummer

JWR_1978003443_19790307X01

Rechtssatz für 3443/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

3443/78

Entscheidungsdatum

07.03.1979

Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

GehG 1924 §18 Abs1 idF vor 1972/214;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1030/75 E 18. September 1975 RS 3

Stammrechtssatz

Ausführungen über die Wertigkeit der Tätigkeit eines als Kassen- und Rechnungsführer verwendeten Wirtschaftsunteroffiziers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978003443.X02

Im RIS seit

03.11.2003

Dokumentnummer

JWR_1978003443_19790307X02

Rechtssatz für 3443/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

3443/78

Entscheidungsdatum

07.03.1979

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1650/73 E 10. Jänner 1974 VwSlg 8533 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für einen Rechtsanspruch nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GG 1956 ist, dass der von dem Beamten verrichtete Dienst dauernd geleistet wird (subjektive Voraussetzung) und regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann (objektive Voraussetzung). Kraft der subjektiven Voraussetzung scheiden alle nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeiten, zB während der Zeit einer Probeverwendung, einer Einschulung, einer Vertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall, aus. Die objektive Anspruchsvoraussetzung muß in der Art der Tätigkeit selbst begründet sein und ist dann gegeben, wenn für die Tätigkeit im Regelfall nur Beamte einer höheren Dienstklasse herangezogen werden. Ausnahmefälle der Heranziehung auch von Beamten niedrigerer Dienstklassen - gleichgültig aus welchem Grund (besondere persönliche Befähigung, Personalmangel, verstärkter Arbeitsanfall, in Aussicht genommene Beförderung etc.) - haben bei Feststellung der Wertigkeit des Dienstes außer Betracht zu bleiben, weil jeder Anspruch dieser Art das konkrete Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles unabdingbar voraussetzt. Besteht ein Dienstklassenunterschied zwischen der besoldungsrechtlichen Stellung und dem Wert des geleisteten Dienstes und wird dieser Dienst dauernd verrichtet, dann gebührt die Verwendungszulage. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß ein Unterschied von zwei Dienstklassen bestehen müßte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978003443.X03

Im RIS seit

03.11.2003

Dokumentnummer

JWR_1978003443_19790307X03

Rechtssatz für 3443/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

3443/78

Entscheidungsdatum

07.03.1979

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2358/76 E 24. März 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Der Zulagenanspruch nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG hat - anders als der nach Ziffer 2, - keinen Bezug zur DKl-mäßigen Einstufung des Beamten, sondern ist ausschließlich davon abhängig, daß eine mit entsprechender Verantwortung verbundene Leitungsfunktion ausgeübt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978003443.X04

Im RIS seit

03.11.2003

Dokumentnummer

JWR_1978003443_19790307X04