Ein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs 1 Z 3 GehG besteht:Ein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG besteht:
1. Wenn der Beamte mit der Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung betraut ist; es genügt
daher nicht, wenn er nur in der allgemeinen Verwaltung beschäftigt ist.
2. Der Beamte muß ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte tragen;
3. Die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, muß über dem Maß an Verantwortung liegen, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
Fehlt es auch nur an einer dieser drei Voraussetzungen, so besteht kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach der genannten Gesetzesstelle.