Der Tatbestand des § 135 Abs 3 wird durch einen Gebäudeverwalter (nur) dann nicht erfüllt, wenn der Hauseigentümer, obwohl er wußte, daß eine Verpflichtung zur Beseitigung von Baugebrechen besteht, den Hausverwalter an der Erfüllung dieser Verpflichtung in irgendeiner Weise gehindert hat (Hinweis E 18.1.1963, 0481/62 und E 23.5.1964, 0537/63).Der Tatbestand des Paragraph 135, Absatz 3, wird durch einen Gebäudeverwalter (nur) dann nicht erfüllt, wenn der Hauseigentümer, obwohl er wußte, daß eine Verpflichtung zur Beseitigung von Baugebrechen besteht, den Hausverwalter an der Erfüllung dieser Verpflichtung in irgendeiner Weise gehindert hat (Hinweis E 18.1.1963, 0481/62 und E 23.5.1964, 0537/63).