Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1788/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1788/78

Entscheidungsdatum

08.11.1978

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Rechtssatz

Dem Leiter der Hilfsämterdirektion des Patentamtes (Paragraph 60, Absatz 5, PatentG) kommt keine besondere Leitungsfunktion bei Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu, was sich schon aus seiner Stellung im Rahmen der Hierarchie seiner Dienstbehörde (Unterordnung unter den Präsidenten und dem Präsidialvorstand) ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978001788.X01

Im RIS seit

02.09.2003

Dokumentnummer

JWR_1978001788_19781108X01

Rechtssatz für 1788/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1788/78

Entscheidungsdatum

08.11.1978

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0832/75 E 11. September 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG besteht:

1. Wenn der Beamte mit der Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung betraut ist; es genügt

daher nicht, wenn er nur in der allgemeinen Verwaltung beschäftigt ist.

2. Der Beamte muß ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte tragen;

3. Die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, muß über dem Maß an Verantwortung liegen, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Fehlt es auch nur an einer dieser drei Voraussetzungen, so besteht kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach der genannten Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978001788.X02

Im RIS seit

02.09.2003

Dokumentnummer

JWR_1978001788_19781108X02

Rechtssatz für 1788/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1788/78

Entscheidungsdatum

08.11.1978

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1000/74 E 14. Mai 1975 VwSlg 8824 A/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 3, GG 1956 kommt, da sie ein besonderes Maß an Verantwortung "für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung" zur Voraussetzung hat, nur für besondere Leitungsfunktionen in Betracht. Dem entspricht bei Richtern die Ausübung einer rechtsprechenden Tätigkeit in besonders verantwortungsvoller Stellung. Soweit es sich um die Besorgung von Justizverwaltungsangelegenheiten handelt, die nicht durch Senate und Kommissionen zu erledigen sind, bedarf es dieser Modifizierung nicht. Diese Tätigkeit begründet nur dann einen Anspruch auf eine Verwendungszulage der gegenständlichen Art, wenn sie in Ausübung einer besonderen Leitungsfunktion zu leisten ist. (hier: Vorsteher eines BG mit Gefangenenhaus)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978001788.X03

Im RIS seit

02.09.2003

Dokumentnummer

JWR_1978001788_19781108X03

Rechtssatz für 1788/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1788/78

Entscheidungsdatum

08.11.1978

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0497/77 E 30. Juni 1977 RS 2 (Beis: Stellung in der Hierarchie)

Stammrechtssatz

Das als Voraussetzung erforderliche besondere Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung ist dann gegeben, wenn der Beamte besondere Leitungsfunktionen hat (Hinweis E 14.5.1975, 1000/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978001788.X04

Im RIS seit

02.09.2003

Dokumentnummer

JWR_1978001788_19781108X04