Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1669/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1669/78

Entscheidungsdatum

29.05.1979

Index

L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

ProstV Feldkirch 1974 §1 idF Vdg 4.6.1976;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "Prostitution" oder "Gewerbsunzucht" erfaßt insb auch das bloße Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der erkennbaren Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch alle jene Verhaltensweisen umfaßt, die - wie etwa das Herumstehen in der ERKENNBAREN Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs - als Anbahnung begriffen werden. (Hinweis auf E 0685/77, 0688/77 ua). Die Anbahnung muß jedoch in einem Verhalten bestehen, das ALLGEMEIN - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden wird. Dieser Prostitutionsbegriff lag bereits der Vdg Feldkirch vom 17.10.1974 zugrunde, so daß die Neufassung durch Vdg vom 4.6.1976 nur als Verdeutlichung und nicht als inhaltliche Erweiterung aufzufassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001669.X01

Im RIS seit

26.08.2003

Dokumentnummer

JWR_1978001669_19790529X01

Rechtssatz für 1669/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1669/78

Entscheidungsdatum

29.05.1979

Index

L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

ProstV Feldkirch 1974 §1 idF Vdg 4.6.1976;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0942/77 E 27. März 1979 RS 3

Stammrechtssatz

Die Wendung "zum Zwecke" oder "zwecks" gibt (anstelle eines Finalsatzes), soweit sich nicht aus Zusätzen (zB "erkennbar") oder aus dem Sinnzusammenhang des Satzes etwas anderes ergibt, lediglich die Absicht des Handelnden wieder. Der Aufenthalt "zum Zwecke" der Prostitution (bzw der Anbahnung), also nur mit der (nach außen nicht allgemein erkennbaren) Absicht zur Prostitution, wird von den Prostitutionsverordnungen nicht erfaßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001669.X02

Im RIS seit

26.08.2003

Dokumentnummer

JWR_1978001669_19790529X02