Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2737/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2737/77

Entscheidungsdatum

14.02.1979

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1000/74 E 14. Mai 1975 VwSlg 8824 A/1975 RS 1 (Die Wichtigkeit der geleiteten Abteilung ist ohne Belang)

Stammrechtssatz

Die Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 3, GG 1956 kommt, da sie ein besonderes Maß an Verantwortung "für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung" zur Voraussetzung hat, nur für besondere Leitungsfunktionen in Betracht. Dem entspricht bei Richtern die Ausübung einer rechtsprechenden Tätigkeit in besonders verantwortungsvoller Stellung. Soweit es sich um die Besorgung von Justizverwaltungsangelegenheiten handelt, die nicht durch Senate und Kommissionen zu erledigen sind, bedarf es dieser Modifizierung nicht. Diese Tätigkeit begründet nur dann einen Anspruch auf eine Verwendungszulage der gegenständlichen Art, wenn sie in Ausübung einer besonderen Leitungsfunktion zu leisten ist. (hier: Vorsteher eines BG mit Gefangenenhaus)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977002737.X01

Im RIS seit

07.08.2003

Dokumentnummer

JWR_1977002737_19790214X01

Rechtssatz für 2737/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2737/77

Entscheidungsdatum

14.02.1979

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0497/77 E 30. Juni 1977 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn es schon an der Voraussetzung, daß der Beamte ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat, fehlt, so bildet es keinen Mangel des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine Feststellungen darüber getroffen hat, welches Maß an Verantwortung Beamte gleicher dienstrechtlicher und besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen haben (Hinweis E 18.12.1975, 1011/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977002737.X02

Im RIS seit

07.08.2003

Dokumentnummer

JWR_1977002737_19790214X02