Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1965/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1965/77

Entscheidungsdatum

06.12.1978

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1650/73 E 10. Jänner 1974 VwSlg 8533 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für einen Rechtsanspruch nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GG 1956 ist, dass der von dem Beamten verrichtete Dienst dauernd geleistet wird (subjektive Voraussetzung) und regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann (objektive Voraussetzung). Kraft der subjektiven Voraussetzung scheiden alle nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeiten, zB während der Zeit einer Probeverwendung, einer Einschulung, einer Vertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall, aus. Die objektive Anspruchsvoraussetzung muß in der Art der Tätigkeit selbst begründet sein und ist dann gegeben, wenn für die Tätigkeit im Regelfall nur Beamte einer höheren Dienstklasse herangezogen werden. Ausnahmefälle der Heranziehung auch von Beamten niedrigerer Dienstklassen - gleichgültig aus welchem Grund (besondere persönliche Befähigung, Personalmangel, verstärkter Arbeitsanfall, in Aussicht genommene Beförderung etc.) - haben bei Feststellung der Wertigkeit des Dienstes außer Betracht zu bleiben, weil jeder Anspruch dieser Art das konkrete Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles unabdingbar voraussetzt. Besteht ein Dienstklassenunterschied zwischen der besoldungsrechtlichen Stellung und dem Wert des geleisteten Dienstes und wird dieser Dienst dauernd verrichtet, dann gebührt die Verwendungszulage. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß ein Unterschied von zwei Dienstklassen bestehen müßte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001965.X01

Im RIS seit

04.07.2003

Dokumentnummer

JWR_1977001965_19781206X01

Rechtssatz für 1965/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1965/77

Entscheidungsdatum

06.12.1978

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2 idF 1972/214;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2335/74 E 22. Mai 1975 RS 1

Stammrechtssatz

Entscheidend ist, ob der Dienst regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann. Die Frage, ob ein Beamter durchschnittlich oder überdurchschnittlich beurteilt ist und ihm daher der Aufstieg in eine höhere Dienstklasse offen steht, ist ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001965.X02

Im RIS seit

04.07.2003

Dokumentnummer

JWR_1977001965_19781206X02

Rechtssatz für 1965/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1965/77

Entscheidungsdatum

06.12.1978

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0131/76 E 1. April 1976 RS 2

Stammrechtssatz

Überblick über die Judikatur des VwGH betreffend die Voraussetzungen und Kriterien für die Zuerkennung einer Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GG 1956.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001965.X03

Im RIS seit

04.07.2003

Dokumentnummer

JWR_1977001965_19781206X03

Rechtssatz für 1965/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1965/77

Entscheidungsdatum

06.12.1978

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1088/75 E 25. Mai 1976 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der objektiven Anspruchsvoraussetzung für eine Zulage gem Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, kommt es nicht auf die Dienstklasse an, der die vergleichbaren Beamten (hier: Leiter der Verbrauchsteuerabteilungen) zur Zeit der Fällung der angefochtenen Berufungsentscheidung angehört haben, sondern darauf, wie sie im Zeitpunkt ihrer Betrauung mit dieser Funktion eingestuft gewesen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001965.X04

Im RIS seit

04.07.2003

Dokumentnummer

JWR_1977001965_19781206X04