Für die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes bei Anwendung des Progressionsvorbehaltes ist jener Einkommensbetrag, der auf Grund der gesetzlichen Vorschriften der Einkommensteuer unterliegt (zu versteuerndes Einkommen) zu dem Steuerbetrag in Beziehung zu setzen, der sich bei Anwendung der Bstimmungen des Einkommensteuergesetzes auf das Gesamteinkommen (ohne Ausscheidung ausländischer Einkünfte) ergeben würde. Im zweiten Berechnungsgang ist sodann auf Grund der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes iVm dem Doppelbesteuerungsabkommen die Veranlagung vorzunehmen, wobei die ausländischen Einkünfte, die nicht der inländischen Besteuerung unterliegen, aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden. Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, die den Abzug der außergewöhnlichen Belastung für Fälle untersagen würde, in denen die außergewöhnliche Belastung bereits bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes berücksichtigt worden ist.Für die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes bei Anwendung des Progressionsvorbehaltes ist jener Einkommensbetrag, der auf Grund der gesetzlichen Vorschriften der Einkommensteuer unterliegt (zu versteuerndes Einkommen) zu dem Steuerbetrag in Beziehung zu setzen, der sich bei Anwendung der Bstimmungen des Einkommensteuergesetzes auf das Gesamteinkommen (ohne Ausscheidung ausländischer Einkünfte) ergeben würde. Im zweiten Berechnungsgang ist sodann auf Grund der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen die Veranlagung vorzunehmen, wobei die ausländischen Einkünfte, die nicht der inländischen Besteuerung unterliegen, aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden. Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, die den Abzug der außergewöhnlichen Belastung für Fälle untersagen würde, in denen die außergewöhnliche Belastung bereits bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes berücksichtigt worden ist.