Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2030/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5093 F/1977

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2030/76

Entscheidungsdatum

02.03.1977

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1967 §6 Abs1;

Rechtssatz

Ergibt sich bei Erstellung einer Bilanz für eine bestimmte Forderung ein nur bei dieser vorliegender Umstand, der für ihre mögliche Uneinbringlichkeit von Bedeutung ist, MUß in Ansehung dieser Forderung eine Einzelwertberichtigung vorgenommen werden. Einzelwertberichtigungen von Forderungen aus diesem Grunde schließen aber für die übrigen Forderungen, für die solche besondere Umstände nicht gegeben sind, eine Pauschalbewertung nach allgemeinen Erfahrungssätzen (insbesondere nach mehrjährigen Erfahrungen im speziellen Betrieb, um den es sich handelt) und eine diesen allgemeinen Erfahrungssätzen entsprechende Delcredere-Rückstellung nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002030.X01

Im RIS seit

02.03.1977

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013

Dokumentnummer

JWR_1976002030_19770302X01