Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1864/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1864/76

Entscheidungsdatum

01.02.1978

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0832/75 E 11. September 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG besteht:

1. Wenn der Beamte mit der Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung betraut ist; es genügt

daher nicht, wenn er nur in der allgemeinen Verwaltung beschäftigt ist.

2. Der Beamte muß ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte tragen;

3. Die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, muß über dem Maß an Verantwortung liegen, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Fehlt es auch nur an einer dieser drei Voraussetzungen, so besteht kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach der genannten Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976001864.X01

Im RIS seit

18.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1976001864_19780201X01

Rechtssatz für 1864/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1864/76

Entscheidungsdatum

01.02.1978

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0497/77 E 30. Juni 1977 RS 2

Stammrechtssatz

Das als Voraussetzung erforderliche besondere Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung ist dann gegeben, wenn der Beamte besondere Leitungsfunktionen hat (Hinweis E 14.5.1975, 1000/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976001864.X02

Im RIS seit

18.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1976001864_19780201X02