Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0510/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0510/75

Entscheidungsdatum

17.02.1976

Index

Polizeirecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §17 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0680/69 E 27. Jänner 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen zur Frage der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes "Verläßlichkeit" in dem Sinne, daß bei der Wertung einer Person als "verläßlich" deren gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge gefaßt werden muß. (Es war daher bei einem Bewerber um Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, der wegen mehrerer, in alkoholisiertem Zustand verschuldeten Verkehrsunfälle gerichtlich verurteilt wurde, seinen Beruf als Baumeister jedoch jahrzehntelang anstandslos ausübte, die Verläßlichkeit zu verneinen)(Hinweis auf E vom 23. Oktober 1953, Zl. 2209/52, VwSlg. 3154 A/1953 und vom 6. Mai 1947, Zl.0058/47, VwSlg. 84 A/1947)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000510.X01

Im RIS seit

02.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020

Dokumentnummer

JWR_1975000510_19760217X01

Rechtssatz für 0510/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0510/75

Entscheidungsdatum

17.02.1976

Index

Polizeirecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §12

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0512/54 E 11. Jänner 1955 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen zur Frage, wann die Annahme gerechtfertigt sei, daß eine Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könne.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000510.X02

Im RIS seit

02.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020

Dokumentnummer

JWR_1975000510_19760217X02

Rechtssatz für 0510/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0510/75

Entscheidungsdatum

17.02.1976

Index

Polizeirecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §20 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0394/75 E 7. Oktober 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Gibt das Verhalten einer Person, die eine Waffenbesitzkarte hat, zu Zweifel an dem Vorhandensein ihrer Verlässlichkeit Anlass, so muss die Behörde mit dem Entzug der Waffenbesitzkarte vorgehen (hier: Der Inhaber der Waffenbesitzkarte pflegte Umgang mit übel beleumdeten Personen aus dem Zuhälter- und Dirnenmilieu).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000510.X03

Im RIS seit

02.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020

Dokumentnummer

JWR_1975000510_19760217X03

Entscheidungstext 0510/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

0510/75

Entscheidungsdatum

17.02.1976

Index

Polizeirecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §12
WaffG 1967 §17 Abs1
WaffG 1967 §20 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Jurasek, Dr. Draxler und Großmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Dr. Schwärzler über die Beschwerde des FH in T vertreten durch DDr. Heinz Mück, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid der durch die Finanzprokuratur, Wien römisch eins, Rosenbursenstraße 1, vertretenen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 31. Jänner 1975, Zl. St-194/74, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Linz entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26. September 1974 gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Waffengesetz 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 121 (WaffG), die ihm von derselben Behörde am 7. Juni 1972 ausgestellte Waffenbesitzkarte wegen mangelnder Verläßlichkeit. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Linz des Verbrechens der Teilnehmung am Diebstahl schuldig erkannt und gemäß Paragraph 186, Litera a, StG zu fünf Monaten schweren Kerkers, verschärft durch zwei harte Lager monatlich, verurteilt worden. Da der Beschwerdeführer wegen eines als Verbrechen zu qualifizierenden Angriffes gegen das Vermögen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei, sei er gemäß Paragraph 6, Absatz 2, WaffG keinesfalls als verläßlich anzusehen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er zwar die zitierte Verurteilung zugab, jedoch darauf hinwies, daß gemäß Paragraphen eins und 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1949,, der Vollzug dieser Freiheitsstrafe ebenso wie die damit verbundenen Rechtsfolgen für eine Probezeit von drei Jahren aufgeschoben worden seien, Verurteilungen, bei denen der Vollzug der verhängten Strafe nach dem bereits zitierten Gesetz über die bedingte Verurteilung aufgeschoben worden sei, seien gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WaffG nicht als Strafen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, WaffG zu berücksichtigen. Auch sei das Waffengesetz darauf abgestellt, den mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen zu verhindern, es könne aber nicht bei bloß geringfügigen Vermögensdelikten von einer mangelnden Verläßlichkeit im Sinne des Waffengesetzes gesprochen werden. In vorliegenden Fall habe es sich lediglich um einen bedenklichen Ankauf von nahezu wertlosem Material gehandelt, das Urteil sei nur aus Kostengründen nicht angefochten worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung wurde auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10. September 1974, GZ 22 Vr 110/74, verwiesen; es sei daher nicht mehr zu prüfen, ob nicht etwa lediglich bedenklicher Ankauf vorgelegen sei und aus welchen Gründen eine Anfechtung dieses Urteiles unterblieben sei. Berechtigt sei die Einwendung des Beschwerdeführers, daß dieses Urteil, da die Strafe bedingt ausgesprochen worden sei, gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WaffG (in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1975,) nicht als Verurteilung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, WaffG zu berücksichtigen sei. Es dürfe daher dem Beschwerdeführer die Verläßlichkeit nicht von vornherein abgesprochen werden, die Behörde sei jedoch berechtigt, eine derartige Verurteilung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, WaffG als Ausgangspunkt für die Überprüfung der Verläßlichkeit des Beschwerdeführers zu nehmen. Aus dem rechtskräftigen Urteil ergebe sich, daß der Beschwerdeführer sich in krimineller Umwelt befunden habe. In einem derartigen Milieu sei aber die mißbräuchliche Verwendung einer Waffe nicht in dem erforderlichen Maß ausgeschlossen. Dazu komme noch, daß der Beschwerdeführer, wie sich ebenfalls aus dem Urteil ergebe, schwerwiegenden Gesetzesverletzungen nicht im wünschenswerten Maß ablehnend gegenüberstehe, sodaß eine mißbräuchliche oder leichtfertige Verwendung einer Waffe zumindest näher zu liegen scheine.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe zwar aus Leichtsinn verschiedene Waren geringfügigen Wertes von Personen angekauft, welche ihm aber keineswegs als Verbrecher bekannt gewesen seien. Es sei durchaus üblich, daß von Personen, die das Wochenende über auf verschiedenen Baustellen arbeiteten, gebrauchte Werkzeuge verkauft würden, wenn sie hiefür keine Verwendung hätten. Solche durchaus übliche Geschäfte würden keinesfalls die Annahme rechtfertigen, daß jene Personen, von denen sie getätigt würden, Verbrecher seien. Die Behauptung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte sich in krimineller Umwelt befunden und wäre in ein Milieu verstrickt gewesen, in welchem die mißbräuchliche Verwendung einer Waffe nicht auszuschließen gewesen sei, sei keinesfalls gerechtfertigt. Es komme nicht darauf an, ob die betreffende Person objektiv als Verbrecher zu bezeichnen sei, sondern ausschließlich darauf, ob der Beschwerdeführer bewußt mit Verbrechern Geschäfte abgeschlossen habe. In keinem Stadium des Verfahrens sei hervorgekommen, daß der Beschwerdeführer mißbräuchlich, leichtfertig, unvorsichtig oder unsachgemäß Waffen verwendet oder anderen Personen überlassen habe. Vielmehr würden der Ausspruch der bedingten Strafe und der Aufschub der Rechtsfolgen sowie die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes erkennen lassen, daß auch das Strafgericht der Überzeugung gewesen sei, daß es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen ständigen Rechtsbrecher handle, sondern daß er „eher durch eine aufstoßende Gelegenheit allenfalls aus Leichtsinn einen strafbaren Tatbestand geringen Ausmaßes verwirklicht habe“.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 20, Absatz eins, WaffG. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit des Inhabers einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Falls sich hiebei oder aus anderem Anlaß ergibt, daß er nicht mehr verläßlich ist, hat die Behörde diese Urkunde zu entziehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, muß die Behörde bei der Beurteilung einer Person als „verläßlich“ oder „unverläßlich“ deren gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge fassen weil der Begriff der Verläßlichkeit ein Ausdruck der Wesenheit einer Person, nicht aber ein Werturteil über deren Tun und Lassen im Einzelfall sei (siehe z. B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1970, Zl, 680/69). Bei Prüfung dieser Verläßlichkeit muß im Interesse der Allgemeinheit an einer Verhütung mißbräuchlicher Verwendung von Waffen ein strenger Maßstab angelegt werden, wobei es nicht darauf ankommt, daß bereits ein solcher Mißbrauch stattgefunden hat (siehe z. B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1969, Zl. 1711/68). Ein Kontakt mit übel beleumundeten Personen, auch wenn er noch so oberflächlich gewesen sein sollte, würde ausreichen, das Vorliegen der Verläßlichkeit im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 6 und 20 Absatz eins, WaffG zu verneinen (siehe z. B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1975, Zl. 394/75).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens nach Paragraphen 185, 186, Litera a, StG als erwiesen angenommen, dem Beschwerdeführer mangle es an der erforderlichen Verläßlichkeit nach Paragraph 20, Absatz eins, WaffG. Aus dieser Verurteilung ergebe sich, daß der Beschwerdeführer sich in krimineller Umwelt befunden habe, weshalb die mißbräuchliche Verwendung einer Waffe (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG) nicht in einem solchen Maß ausgeschlossen sei, wie dies erforderlich wäre.

Feststeht, daß der Beschwerdeführer mit dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten Gerichtsurteil des Verbrechens nach Paragraphen 185, 186, Litera a, StG schuldig erkannt und rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesem Urteil wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe in mindestens zwei Fällen von Einbruchsdiebstahlen stammendes Diebsgut angekauft, und zwar einmal im Verkehrswert von S 3.100,-- um S 350,--, das andere Mal im Verkehrswert von S 12.000,-- um S 1.000,--. In der Begründung dieses Urteils (S. 11) wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, „es verstand sich hiebei für alle Beteiligten, daß die Gegenstände aus einem Einbruchsdiebstahl stammen“. Sowohl aus der Darstellung der Mitangeklagten als auch aus der des Beschwerdeführers im Vorverfahren, heißt es weiter in der Begründung dieses Gerichtsurteiles (S. 17), sei zu entnehmen, daß es dem Beschwerdeführer wohl klar gewesen sei, „daß es sich, wie er es dort ausdrückt, um unreell erworbene - das ist wohl nur als gestohlen zu verstehen - Gegenstände handelt“. Das außerordentliche Milderungsrecht wurde vom Gericht bei allen Verurteilten angewendet (s. S. 21 der Begründung des Urteils). Bezüglich des Beschwerdeführers wurde deshalb der Aufschub der Rechtsfolgen ausgesprochen, um dem Beschwerdeführer, der durch die Verurteilung Gefahr laufe, sein Gewerbe zu verlieren, vor diesem Nachteil zu bewahren. Daraus kann entgegen den Beschwerdeausführungen nicht geschlossen werden, das Gericht sei der Meinung gewesen, daß der Beschwerdeführer „eher durch eine aufstoßende Gelegenheit allenfalls aus Leichtsinn einen strafbaren Tatbestand geringen Ausmaßes verwirklicht habe“.

Aus dieser Verurteilung geht vielmehr hervor, daß dem Beschwerdeführer einerseits bewußt sein musste, es habe sich um Diebsgut gehandelt, und daß anderseits der Beschwerdeführer nicht nur einmal von den wiederholt vorbestraften Personen solche Waren angekauft hat. Aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers durfte die belangte Behörde mit Recht den Schluß ziehen, der Beschwerdeführer stehe schwerwiegenden Gesetzesverletzungen nicht im wünschenswerten Maß ablehnend gegenüber und habe sich in krimineller Umwelt befunden, er sei in ein Milieu verstrickt gewesen, in dem die mißbräuchliche Verwendung einer Waffe nicht in solchem Maß ausgeschlossen sei, wie dies erforderlich wäre. Durfte die belangte Behörde aber mit Recht annehmen, daß sich der Beschwerdeführer in einem derartigen Milieu befunden hat und daher seine Verläßlichkeit nicht mehr gegeben ist, dann hatte sie dem Beschwerdeführer auf Grund der zwingenden Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz WaffG die Waffenbesitzkarte zu entziehen.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit Artikel römisch eins, Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.

Wien, 17. Februar 1976

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000510.X00

Im RIS seit

02.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020

Dokumentnummer

JWT_1975000510_19760217X00