Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2226/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2226/74

Entscheidungsdatum

08.07.1975

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1650/73 E 10. Jänner 1974 VwSlg 8533 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für einen Rechtsanspruch nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GG 1956 ist, dass der von dem Beamten verrichtete Dienst dauernd geleistet wird (subjektive Voraussetzung) und regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann (objektive Voraussetzung). Kraft der subjektiven Voraussetzung scheiden alle nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeiten, zB während der Zeit einer Probeverwendung, einer Einschulung, einer Vertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall, aus. Die objektive Anspruchsvoraussetzung muß in der Art der Tätigkeit selbst begründet sein und ist dann gegeben, wenn für die Tätigkeit im Regelfall nur Beamte einer höheren Dienstklasse herangezogen werden. Ausnahmefälle der Heranziehung auch von Beamten niedrigerer Dienstklassen - gleichgültig aus welchem Grund (besondere persönliche Befähigung, Personalmangel, verstärkter Arbeitsanfall, in Aussicht genommene Beförderung etc.) - haben bei Feststellung der Wertigkeit des Dienstes außer Betracht zu bleiben, weil jeder Anspruch dieser Art das konkrete Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles unabdingbar voraussetzt. Besteht ein Dienstklassenunterschied zwischen der besoldungsrechtlichen Stellung und dem Wert des geleisteten Dienstes und wird dieser Dienst dauernd verrichtet, dann gebührt die Verwendungszulage. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß ein Unterschied von zwei Dienstklassen bestehen müßte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002226.X01

Im RIS seit

25.02.2003

Dokumentnummer

JWR_1974002226_19750708X01

Rechtssatz für 2226/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2226/74

Entscheidungsdatum

08.07.1975

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1000/74 E 14. Mai 1975 VwSlg 8824 A/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 3, GG 1956 kommt, da sie ein besonderes Maß an Verantwortung "für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung" zur Voraussetzung hat, nur für besondere Leitungsfunktionen in Betracht. Dem entspricht bei Richtern die Ausübung einer rechtsprechenden Tätigkeit in besonders verantwortungsvoller Stellung. Soweit es sich um die Besorgung von Justizverwaltungsangelegenheiten handelt, die nicht durch Senate und Kommissionen zu erledigen sind, bedarf es dieser Modifizierung nicht. Diese Tätigkeit begründet nur dann einen Anspruch auf eine Verwendungszulage der gegenständlichen Art, wenn sie in Ausübung einer besonderen Leitungsfunktion zu leisten ist. (hier: Vorsteher eines BG mit Gefangenenhaus)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002226.X02

Im RIS seit

25.02.2003

Dokumentnummer

JWR_1974002226_19750708X02