Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0863/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8660 A/1974

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0863/74

Entscheidungsdatum

12.09.1974

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Wo ein Beamter einen Dienst verrichtet, der mit dem Dienst nur irgendeines anderen Beamten auch nicht annähernd verglichen werden kann, kommt eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GG 1956 bei Zutreffen der dort normierten Voraussetzungen). Vor Ablehnung eines Antrages auf Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GG 1956 müssen aber die diesbezüglichen Tatsachen auf Grund eines Ermittlungsverfahrens festgestellt sein. Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, konkrete Tatsachen in Richtung auf die Vergleichbarkeit seiner Tätigkeit mit einer anderen, an eine bestimmte Dienstklasse gebundenen Beamtentätigkeit vorzubringen und Beweise hiefür zu nennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000863.X01

Im RIS seit

17.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1974000863_19740912X01

Rechtssatz für 0863/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8660 A/1974

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0863/74

Entscheidungsdatum

12.09.1974

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1650/73 E 10. Jänner 1974 VwSlg 8533 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für einen Rechtsanspruch nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GG 1956 ist, dass der von dem Beamten verrichtete Dienst dauernd geleistet wird (subjektive Voraussetzung) und regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann (objektive Voraussetzung). Kraft der subjektiven Voraussetzung scheiden alle nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeiten, zB während der Zeit einer Probeverwendung, einer Einschulung, einer Vertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall, aus. Die objektive Anspruchsvoraussetzung muß in der Art der Tätigkeit selbst begründet sein und ist dann gegeben, wenn für die Tätigkeit im Regelfall nur Beamte einer höheren Dienstklasse herangezogen werden. Ausnahmefälle der Heranziehung auch von Beamten niedrigerer Dienstklassen - gleichgültig aus welchem Grund (besondere persönliche Befähigung, Personalmangel, verstärkter Arbeitsanfall, in Aussicht genommene Beförderung etc.) - haben bei Feststellung der Wertigkeit des Dienstes außer Betracht zu bleiben, weil jeder Anspruch dieser Art das konkrete Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles unabdingbar voraussetzt. Besteht ein Dienstklassenunterschied zwischen der besoldungsrechtlichen Stellung und dem Wert des geleisteten Dienstes und wird dieser Dienst dauernd verrichtet, dann gebührt die Verwendungszulage. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß ein Unterschied von zwei Dienstklassen bestehen müßte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000863.X02

Im RIS seit

17.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1974000863_19740912X02