Hat ein Siedler laut einem Siedlungsvertrag mit einer Genossenschaft Eigenleistungen zu erbringen, welche nach Ablauf der Benutzung im Fall des Eigentumserwerbes durch den Siedler auf den Kaufpreis angerechnet werden und anderenfalls einem nachmaligen Siedler in Rechnung gestellt werden können, dann fallen diese Eigenleistungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 33 TP 5 GebG (die E 28.5.1958, VwSlg 1835 F/1958 und E 11.7.1961, VwSlg 2485 F/1961 betrafen anders gelagerte Fälle).Hat ein Siedler laut einem Siedlungsvertrag mit einer Genossenschaft Eigenleistungen zu erbringen, welche nach Ablauf der Benutzung im Fall des Eigentumserwerbes durch den Siedler auf den Kaufpreis angerechnet werden und anderenfalls einem nachmaligen Siedler in Rechnung gestellt werden können, dann fallen diese Eigenleistungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 33, TP 5 GebG (die E 28.5.1958, VwSlg 1835 F/1958 und E 11.7.1961, VwSlg 2485 F/1961 betrafen anders gelagerte Fälle).