Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0021/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0021/73

Entscheidungsdatum

01.03.1973

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehGNov 24te Art3 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die Laufbahnen "vergleichbarer" zwischen dem 1.1. und dem 15.2.1972 beförderter Beamter stellen den Maßstab für die zum Ausgleich von Härten mögliche Verbesserungsmaßnahme dar. Dies bedeutet, dass eine Verbesserung äußerstenfalls in jenem Ausmaß erfolgen kann, in dem sich Laufbahnen von solchen Beamten als günstiger darstellen, bei denen - abgesehen von ihrer Beförderung zwischen 1.1. und 15.2.1972 - alle sonstigen für eine Beförderung wesentlichen tatsächlichen Voraussetzungen in eben der Weise vorlagen, wie bei dem Beamten, dem allenfalls ein Härteausgleich gewährt werden soll. Weiteres Ausführungen zum Begriff "vergleichbar" unter Bezugnahme auf den Beschwerdefall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000021.X01

Im RIS seit

09.10.2002

Dokumentnummer

JWR_1973000021_19730301X01