Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2364/71
Entscheidungsdatum
08.11.1972
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm
EStG 1967 §9 Abs1 Z6 lita;
Beachte
y5944;
Rechtssatz
Für die Feststellung der Restnutzungsdauer bei der Berechnung der AfA von einem Gebäude ist ausschließlich der bauliche Zustand am 1.1.1963 maßgebend. Es ist nicht angängig, bei einem alten Gebäude nur deswegen eine besondere kurze Restnutzungsdauer anzunehmen, weil sich unter Berücksichtigung des Zeitraumes von der Errichtung bis zum 1.1.1963 insgesamt eine Gesamtnutzungsdauer von mehr als 100 Jahren ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002364.X01
Dokumentnummer
JWR_1971002364_19721108X01