Belastungen, denen sich ein Steuerpflichtiger aus sittlichen Gründen nicht entziehen kann, sind nur solche, deren Grundlage im Normenkreis der Ethik verankert ist. Hingegen sind Ausgaben, die sich aus Postulaten des Normenkreises der Konvention ergeben, nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung nach § 12 Z 1 EStG 1967 (hier: Polterabend, Hochzeitsessen, Brautkleidung und Vermählungsanzeigen).Belastungen, denen sich ein Steuerpflichtiger aus sittlichen Gründen nicht entziehen kann, sind nur solche, deren Grundlage im Normenkreis der Ethik verankert ist. Hingegen sind Ausgaben, die sich aus Postulaten des Normenkreises der Konvention ergeben, nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung nach Paragraph 12, Ziffer eins, EStG 1967 (hier: Polterabend, Hochzeitsessen, Brautkleidung und Vermählungsanzeigen).